21.11.2024
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Oberlandesgericht München Urteil08.07.2004

OLG München: Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Überfall im AuslandKriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Reisende, die in ihrem Urlaubshotel von Räubern überfallen werden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Reise­ver­an­stalter. Das hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verbrachte ein frisch vermähltes Ehepaar seine Hochzeitsreise für 12 Tage in einem Drei-Sterne-Hotel in Kenia. Die Reise kostete insgesamt 1.426,- Euro. In der in der vierten Nacht ereignete sich Horrorerlebnis: Räuber drangen in das Hotelzimmer ein, entwendeten Geld und Gegenstände des Paares und verletzten den Ehemann so schwer an der Hand, dass dieser noch in Kenia operiert werden musste. Als das Paar den Reiseveranstalter später dazu aufforderte, Schadensersatz für die gestohlenen Gegenstände in Höhe von 3.421,- Euro und 3.000,- Euro Schmerzensgeld zu zahlen, zeigte dieser den frustrierten Urlaubern nur die kalte Schulter.

Hotel entsprach dem allgemeinen Sicher­heits­s­tandard

Auch das Oberlan­des­gericht München entschied zugunsten des Reise­ver­an­stalters. Die Richter betonten, dass die erhöhte Krimi­na­li­täts­gefahr in Kenia allgemein bekannt sei. Der Überfall könne dem Reise­ver­an­stalter auch deshalb nicht angelastet werden, weil das Hotel dem allgemeinen Sicher­heits­s­tandard durchaus entsprochen habe. Tatsächlich verfügte die Anlage über einen Zaun und Wachpersonal.

Bestohlene Urlauber müssen wirtschaft­lichen Folgen eines Diebstahls selbst ausgleichen

Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet stellen grundsätzlich keinen Reisemangel dar, sondern gehören zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Reisenden. Dementsprechend müssen bestohlene Urlauber die wirtschaft­lichen Folgen eines Diebstahls aus eigener Tasche zahlen.

Quelle: ra-online, OLG München

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