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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil02.04.2003

Diebstahl aus Hotelzimmer ist kein ReisemangelKeine Identi­täts­kon­trolle an der Hotelrezeption erforderlich

Ein Diebstahl von Wertge­gen­ständen aus einem Hotelzimmer auf Mallorca stellt nicht zwangsläufig einen Reisemangel dar. Der Reisende muss vielmehr beweisen, dass der Diebstahl auf einer Pflicht­ver­letzung des Reise­ver­an­stalters beziehungsweise des Hotels vor Ort zurück zu führen ist. Da das einem Mallorca-Reisenden vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf nicht gelang, verweigerten die Richter einen entsprechenden Schaden­s­er­satz­an­spruch. Zwar beeinträchtige ein Diebstahl den Erholungserfolg einer Reise; letztlich falle eine derartige Störung aber in das allgemeine Lebensrisiko, meinten die Richter.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein deutscher Gast in einem Mittel­klas­sehotel mit 125 Betten auf Mallorca untergebracht worden. Als er eines nachts in sein Zimmer zurückkam, stellte er fest, dass ihm während seiner Abwesenheit diverse Wertgegenstände gestohlen worden waren. Da die Tür völlig unversehrt geblieben war, musste der Dieb unter Verwendung des Hotelschlüssels in das Zimmer gelangt sein. Vor Gericht trug der Reisende später zwei mögliche Gesche­hens­a­bläufe vor: Entweder übergab der Portier den Schlüssel dem Dieb auf dessen Nennung der Zimmernummer oder der Dieb entwendete den Schlüssel, als der Portier kurzfristig seinen Posten verlassen hatte.

Richter: Kläger muss sich auf eine Version festlegen, damit der Beklagte dazu Stellung nehmen kann

Das reichte dem OLG Düsseldorf aber als Begründung nicht aus. Der Kläger müsse sich schon festlegen, welcher der beiden Gesche­hens­a­bläufe denn nun näher liege. Erst dann wäre nämlich der Reise­ver­an­stalter dazu verpflichtet gewesen, zu dem gesamten Vorgang Stellung zu beziehen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Diebstahls traf.

Richter: Rezeption darf kurzzeitig unbeaufsichtigt gelassen werden

Das Gericht stellte auch klar, dass ein Portier in einem landestypischen Hotel auf Mallorca, wenn er spät abends oder nachts die Rezeption kurzfristig verlässt, diese weder verschließen noch für eine Vertretung sorgen müsse.

Perso­na­l­aus­weis­kon­trolle nicht erforderlich

Des gleichen sei es unüblich, dass sich der Portier neben der Nennung der Zimmernummer auch noch den Personalausweis vorlegen lasse. Denn selbst durch diese Vorsichts­maßnahme lasse sich nicht immer verhindern, dass der Dieb eine kurze Abwesenheit des Portiers - etwa während eines Toilettengangs - dazu ausnutze, den Schlüssel zu entwenden.

Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer des Saarlands

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