18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4552

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Urteil10.05.2006Amtsgericht Hamburg46 C 108/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 609Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 609
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Amtsgericht Hamburg Urteil10.05.2006

Mietminderung bei zu heißer WohnungHöchstens 25-26 Grad darf es warm werden

Wer eine qualitativ gut ausgestatte Neubauwohnung gemietet hat, in der es im Sommer tagsüber über 30 Grad und nachts über 25 Grad heiß wird, kann die Miete mindern. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im Fall hatte ein Mieter eine im Jahr 1998 gebaute Neubauwohnung im 4. Obergeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses gemietet. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, einer Einbauküche mit Essbar, Duschbad mit WC, Flur, einer Dachterrasse und einem Abstellraum. Die Wohnung war nach Süden ausgerichtet, so dass von vornherein zu erkennen war, dass hier mit Erwärmungen in den Sommermonaten in dieser Endeta­gen­wohnung zu rechnen war. Die Miete inkl. Nebenkosten betrug 1.065,36 EUR. Der Mieter kürzte im September 2003 die Miete um 205,60 EUR, weil es in der Wohnung unerträglich heiß geworden war. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung dieses einbehaltenen Betrages. Widerklagend forderte der Mieter, dass der Vermieter einen Wärmeschutz anbringe.

Das Amtsgericht Hamburg wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Das Gericht stellte fest, dass die Mietwohnung mit einem erheblichen Mangel versehen sei, der den Mieter berechtige, die Miete zu mindern.

Zu heiße Wohnung stellt Mietmangel dar

Zwar müsse ein Mieter einer Endeta­gen­wohnung ein höheres Maß an sommerlicher Aufheizung hinnehmen als ein Mieter einer anderen Geschosswohnung; jedoch seien auch hier Grenzen gesetzt. Soweit die Mietver­trags­parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen hätten, müssten aber die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden. Daneben liege auch ein Mangel vor, wenn die Erwärmung durch Sonnen­ein­strahlung und Umgebung­s­tem­pe­raturen ein Ausmaß erreiche, durch das die Eignung zum vertragsgemäßen Zweck beeinträchtigt werde; z.B. wenn nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen eine Gesund­heits­be­ein­träch­tigung oder gar Gesund­heits­gefahr vorliege.

Ob hier eine Gefahr für die Gesundheit bestehe, könne allerdings dahinstehen, da die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Wärme­schutz­be­stim­mungen nicht eingehalten worden seien, führte das Gericht aus.

Da die Wohnung eine hochpreisige, qualitativ gut ausgestatte Neubauwohnung sei, handele es sich um einen erheblichen Mangel, wenn in den Sommermonaten durch Aufwärmung des Gebäudes infolge von Sonnen­ein­strahlung Temperaturen herrschten, die deutlich oberhalb der Wohlbe­find­lich­keits­schwelle liegen. Dieser Mangel berechtige zu einer Minderung der Miete von 20 % jeweils in den Sommermonaten, in denen es zu einer übermäßigen Aufhitzung der Wohnung komme. Die Wohlbe­find­lich­keits­schwelle liege nach arbeits­me­di­zi­nischen Erkenntnissen im Bereich von 25-26 Grad. Der Mangel sei für den Mieter vorher nicht erkennbar gewesen, da er die Wohnung im Winter angemietet hatte.

Vermieter muss Wärmeschutz anbringen

Das Gericht gab der Widerklage des Mieters statt und verurteilte den Vermieter den Mangel zu beseitigen. Der Vermieter müsse einen fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz anbringen. Ein Sachver­ständiger schlug dafür z.B. das Anbringen von Außenjalousien vor und veranschlagte den Gesamtaufwand auf 9.500 EUR. Dieser Aufwand sei verhältnismäßig und dem Vermieter zumutbar, da die Instand­set­zungs­maßnahme den Wert einer Jahresmiete nicht erreiche, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/pt)

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