Dokument-Nr. 11766
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- MDR 1998, 1217Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 1217
- NJW-RR 1998, 1307Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 1307
- NZM 1998, 915Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 915
- ZMR 1998, 622Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1998, Seite: 622
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.06.1998
Sommerhitze: Gewerberaum-Mietvertrag kann bei Innentemperaturen von über 35 Grad Celsius gekündigt werdenMieter eines Ladenlokals brauchen gesundheitgefährdende Hitze im Sommer nicht hinzunehmen
Muss der Mieter eines Ladenlokals in einem "gewöhnlichen" Sommer für mehrere Monate mit Innenraumtemperaturen von teilweise weit mehr als 35 Grad Celsius rechnen, berechtigt ihn dies zur fristlosen Mietvertragskündigung wegen Gesundheitsgefährdung. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Berufung auf das Arbeitsschutzrecht.
Danach sollen Raumtemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten (vgl. DIN 1946 Teil 2). Grund für diese arbeitsschutzrechtliche Regel ist, dass eine konzentrierte Tätigkeit lediglich in einem gewissen behaglichen Temperaturbereich möglich ist. Auch sollen Innen- und Außentemperatur nicht so weit voneinander abweichen, dass bei Betreten bzw. Verlassen des Ladenlokals ein "Kälteschock" eintritt.
Arbeitsschutzrichtlinie ist bei Bewertung des Mietmangels zu berücksichtigen
Nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland können die arbeitsschutzrechtlichen Temperaturwerte bei der Bewertung einer Überhitzung von Räumen als Mietmangel herangezogen werden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 466 = OLG Köln, Urteil v. 28.10.1991 - 2 U 185/90 -; OLG Hamm NJW-RR 1995, 143 = OLG Hamm, Urteil v. 18.10.1994 - 7 U 132/93 -). Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht im zu entscheidenden Fall der Mieterin des Ladenlokals Recht. Die hohen Temperaturen, die die Mieterin zur Kündigung veranlasst hatten, stellen nach Auffassung des Gerichts einen Mietmangel dar.
Über 35 Grad Celsius Innenraumtemperatur im Sommer sind unzumutbar
Der in dem Prozess beauftragte Sachverständige war zuvor zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Ladenlokal in einem gewöhnlichen Sommer für mehrere Monate mit Innenraumtemperaturen von teilweise weit mehr als 35 Grad Celsius gerechnet werden musste. Für den Monat Juli stellte er fest, dass sich die Innentemperaturen innerhalb der Geschäftszeiten über 40 Grad bewegten. Selbst im September überstiegen sie während der Geschäftszeiten noch 35 Grad.
Gesundheitsgefährdung des Personals ist ein Mietmangel
Hinzu kam, dass ein Abluftschacht neben der Eingangtür des Ladens die sowieso schon hohe Temperatur durch ausströmende warme Abluft weiter erhöhte. Die Richter befanden, dass ein solcher Mietmangel zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Denn diese hohen Temperaturen stellen eine Gesundheitsgefährdung zumindest für das in dem Geschäft beschäftigte Personal dar. Eine in dem Geschäft Beschäftigte bezeichnete längere Aufenthalte in dem Ladenlokal in heißen Sommern als unzumutbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)
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