18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11766

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Urteil04.06.1998Oberlandesgericht Düsseldorf24 U 194/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1998, 1217Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 1217
  • NJW-RR 1998, 1307Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 1307
  • NZM 1998, 915Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 915
  • ZMR 1998, 622Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1998, Seite: 622
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.06.1998

Sommerhitze: Gewerberaum-Mietvertrag kann bei Innen­tem­pe­raturen von über 35 Grad Celsius gekündigt werdenMieter eines Ladenlokals brauchen gesund­heit­ge­fährdende Hitze im Sommer nicht hinzunehmen

Muss der Mieter eines Ladenlokals in einem "gewöhnlichen" Sommer für mehrere Monate mit Innenraum­temperaturen von teilweise weit mehr als 35 Grad Celsius rechnen, berechtigt ihn dies zur fristlosen Mietvertrags­kündigung wegen Gesundheits­gefährdung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf unter Berufung auf das Arbeits­schutzrecht.

Danach sollen Raumtem­pe­raturen in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten (vgl. DIN 1946 Teil 2). Grund für diese arbeits­schutz­rechtliche Regel ist, dass eine konzentrierte Tätigkeit lediglich in einem gewissen behaglichen Tempe­ra­tur­bereich möglich ist. Auch sollen Innen- und Außentemperatur nicht so weit voneinander abweichen, dass bei Betreten bzw. Verlassen des Ladenlokals ein "Kälteschock" eintritt.

Arbeits­schutz­richtlinie ist bei Bewertung des Mietmangels zu berücksichtigen

Nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland können die arbeits­schutz­recht­lichen Temperaturwerte bei der Bewertung einer Überhitzung von Räumen als Mietmangel herangezogen werden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 466 = OLG Köln, Urteil v. 28.10.1991 - 2 U 185/90 -; OLG Hamm NJW-RR 1995, 143 = OLG Hamm, Urteil v. 18.10.1994 - 7 U 132/93 -). Mit dieser Begründung gab das Oberlan­des­gericht im zu entscheidenden Fall der Mieterin des Ladenlokals Recht. Die hohen Temperaturen, die die Mieterin zur Kündigung veranlasst hatten, stellen nach Auffassung des Gerichts einen Mietmangel dar.

Über 35 Grad Celsius Innen­raum­tem­peratur im Sommer sind unzumutbar

Der in dem Prozess beauftragte Sachverständige war zuvor zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Ladenlokal in einem gewöhnlichen Sommer für mehrere Monate mit Innen­raum­tem­pe­raturen von teilweise weit mehr als 35 Grad Celsius gerechnet werden musste. Für den Monat Juli stellte er fest, dass sich die Innen­tem­pe­raturen innerhalb der Geschäftszeiten über 40 Grad bewegten. Selbst im September überstiegen sie während der Geschäftszeiten noch 35 Grad.

Gesund­heits­ge­fährdung des Personals ist ein Mietmangel

Hinzu kam, dass ein Abluftschacht neben der Eingangtür des Ladens die sowieso schon hohe Temperatur durch ausströmende warme Abluft weiter erhöhte. Die Richter befanden, dass ein solcher Mietmangel zur außer­or­dent­lichen Kündigung berechtige. Denn diese hohen Temperaturen stellen eine Gesund­heits­ge­fährdung zumindest für das in dem Geschäft beschäftigte Personal dar. Eine in dem Geschäft Beschäftigte bezeichnete längere Aufenthalte in dem Ladenlokal in heißen Sommern als unzumutbar.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)

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