18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19342

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil12.09.2012

Bei fehlender dauerhafter Erkrankung begründet die sommerliche Aufheizung der Gewer­be­mie­träume kein Sonder­kündigungs­rechtKeine Gesund­heits­gefahr bei vorübergehendem Unbehagen durch Hitzebelastung

Geht von einer Hitzebelastung in Gewer­be­mie­t­räumen eine Gesund­heits­gefahr aus, so kann dies die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses rechtfertigen (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB). Eine Gesund­heits­gefahr liegt aber nicht bereits bei einem vorübergehenden Unbehagen vor. Vielmehr muss aufgrund der Hitzebelastung eine konkrete, dauerhafte Erkrankung drohen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 kündigte der Mieter von Gewerberaum das Mietverhältnis fristlos. Zur Begründung führte er an, dass die Temperaturen in den Büroräumen seit Mai 2006 durch­schnittlich 30°C und mehr betrugen. Aufgrund dieser Hitzebelastung sei eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten gewesen. Da die Vermieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Landgericht Cottbus bejahte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter habe angesichts der Hitzebelastung kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Zwar könne in der sommerlichen Aufheizung der Büroräume ein Mangel der Mietsache liegen, so dass eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich möglich wäre. Der Mieter habe jedoch zum Zeitpunkt des Mietver­trags­schlusses vom unzureichenden Wärmeschutz gewusst, so dass ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 4, 536 b BGB ausgeschlossen war.

Fehlende Gesund­heits­gefahr durch Hitzebelastung

Ein Sonderkündigungsrecht habe sich zudem nicht wegen einer Gesund­heits­ge­fährdung aus §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB ergeben, so das Oberlan­des­gericht weiter. Eine solche liege vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit eine erhebliche Gesund­heits­ge­fährdung im Sinne einer Beein­träch­tigung des körperlichen Wohlbefindens verbunden ist. Die Gesund­heits­ge­fährdung müsse zudem konkret bestehen. Es müsse eine nachhaltige oder dauernde Erkrankung drohen. Es genüge nicht die bloße entfernt liegende Möglichkeit eines Gesund­heits­schadens oder ein bloßes vorübergehendes Unbehagen. Das Vorliegen einer solch erheblichen und konkreten Gesund­heits­ge­fährdung habe der Mieter aber nicht beweisen können. Vielmehr sei eine dauerhafte Erkrankung wegen der nur kurzfristigen Tätigkeit im Büro ausgeschlossen gewesen.

Vorschriften der Arbeits­s­tät­ten­ver­ordnung unerheblich

Soweit in Nr. 3.5 der Arbeitsstättenverordnung und in Nr. 3.3 der die Verordnung konkre­ti­sie­renden Arbeitsstättenrichtlinie geregelt ist, dass Arbeitsräume eine Raumtemperatur von 26 °C nicht überschreiten soll, so gelte dies nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht für den vorliegenden Fall. Denn Adressat der Vorschriften sei der Arbeitgeber und nicht der Vermieter.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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