Dokument-Nr. 22197
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- WuM 1987, 272Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 272
Amtsgericht Hamburg Urteil16.01.1987
Recht zur Mietminderung wegen schwerwiegender Lärmbelästigungen aufgrund massiver Baumaßnahmen im WohnhausStarke nervliche Belastung rechtfertigt Minderungsquote von 60 %
Kommt es aufgrund von massiven Bauarbeiten im Wohnhaus zu einer erheblichen Lärmbelästigung, so rechtfertigt dies angesichts der damit verbundenen starken nervlichen Belastung eine Mietminderung von 60 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung minderte aufgrund erheblicher Geräuschbeeinträchtigungen wegen Bauarbeiten im Haus seine Miete. Hintergrund der Arbeiten war der Abriss des Dachstuhls und Ausbau eines neuen Dachstuhls, welche mit grundlegenden Eingriffen in die Bausubstanz verbunden waren. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.
Recht zur Mietminderung aufgrund erheblicher Lärmbelästigung
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete angesichts der schwerwiegenden Lärmbelästigungen mindern dürfen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wohnqualität während größerer Bauvorhaben nicht nur in den Zeiten beeinträchtigt sei, in denen Lärmstörungen stattfinden. Denn der Mieter könne sich nie sicher sein, dass er für einen bestimmten voraussehbaren Zeitraum von Beeinträchtigungen verschont sei. Die damit verbundene starke nervliche Belastung habe eine Minderung von 60 % der Brutto-Kaltmiete gerechtfertigt.
Kein Ausschluss des Minderungsrechts aufgrund Pflicht zur Duldung der Baumaßnahmen
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Minderungsrecht nicht deswegen ausgeschlossen gewesen, weil der Mieter die Baumaßnahmen und die damit verbundenen Lärmbelästigungen habe dulden müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2016
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1987, 272/rb)
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