21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14710

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Urteil10.02.2012Landgericht Berlin63 S 206/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 278Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 278
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenberg, Urteil15.03.2011, 5 C 587/10
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil10.02.2012

Vorhersehbarer Baulärm berechtigt nicht zur MietminderungMit Bauarbeiten ist unter Umständen auch nachts und sonntags zu rechnen

Werden die Mieter auf eventuelle Baumaßnahmen vor Vertragsschluss hingewiesen, so ist ihr Minderungsrecht aufgrund der Bauarbeiten ausgeschlossen. Bei verkehrs­wichtigen Baumaßnahmen muss auch mit Nacht- und Sonntagsarbeit gerechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte aufgrund von Lärmbe­ein­träch­ti­gungen ihre Miete. Diese stammten von den Bauarbeiten am Bahnhof Ostkreuz in Berlin. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestanden noch keine Baumaßnahmen. Die Mieterin wurde aber vor Vertragsschluss schriftlich von den Bauarbeiten in Kenntnis gesetzt. Die Vermieterin erkannte daher die Minderung nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB gehabt. Der Mieterin habe kein Recht zur Minderung zugestanden, da sie von dem Mietmangel vor Vertragsschluss gewusst hatte (§ 536 b BGB).

Nichtwissen um die Nacht- und Sonntagsarbeit unerheblich

Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass werktags nur mit Arbeiten tagsüber zu rechnen sei. Während mit Arbeiten in den Nachtstunden und an Sonntagen nicht zu rechnen sei. Zu beachten sei nämlich gewesen, dass die Vermieterin die Bauarbeiten durch schriftlichen Hinweis angekündigt hatte. Des Weiteren sei für jedermann erkennbar, dass der Bahnhof Ostkreuz im Berliner Nahverkehr einen Verkehr­s­kno­tenpunkt darstellt. Dies ergebe sich aus dem Umfang der dortigen Bahnanlagen und aus dem Liniennetz. Dass bei einer derartigen Bedeutung für den Bahnverkehr Baumaßnahmen nur tagsüber stattfinden, könne nicht erwartet werden. Es sei auch für einen Laien nachvollziehbar, dass die Arbeiten möglichst zügig und zu Zeiten erfolgen, in denen weniger Verkehr herrsche.

Detaillierte Mitteilung der einzelnen Baumaßnahmen nicht erforderlich

Es komme nach Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf an, dass die Arbeiten im Einzelnen von der Vermieterin nicht mitgeteilt worden sind. Sie sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, weil sie selbst nicht Bauherrin der Arbeiten war. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mieter bei der Anmietung weiß, dass und in groben Zügen auch welche Art von Beein­träch­ti­gungen auf ihn zukommen. Beim Eintritt dieser Nachteile erweise sich die Wohnung deshalb nicht als mangelhaft.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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