18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13295

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Urteil06.03.2007Landgericht Frankfurt am Main2-17 S 113/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2007, 316Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 316
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil28.07.2006, 33 C 4587/05-50
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.03.2007

Auch in der Großstadt bestehen Mietmin­de­rungs­ansprüche wegen Belästigung durch umfangreiche BaumaßnahmenMietminderung in Höhe von 12 % ist gerechtfertigt

Die Wohnlage in der Innenstadt oder in einem Gewerbegebiet bedeutet nicht, dass langwierige und eher als vorübergehend einzustufende Baumaßnahmen, wie der Abriss und Neubau von Gebäuden, als normal anzusehen sind und sich deshalb nicht auf den Wohnwert in diesen Gebieten auswirken. Geht von einer Großbaustelle eine erhebliche Belästigung aus, so ist ein Mietmin­de­rungs­an­spruch in jedem Fall zu bejahen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Mieter gegen die Forderungen des Vermieters auf vollständige Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Aufgrund von unzumutbaren Belastungen durch Baumaßnahmen in der Nachbarschaft machte der Mieter Mietminderung geltend und behielt einen Teil des Mietzinses ein.

Abriss und Neubau sind als vorübergehende Maßnahmen zu sehen

Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu der Überzeugung, dass die monatlichen Zahlungen zu Recht gemindert wurden, da die streit­ge­gen­ständ­lichen Baumaßnahmen das erträgliche Maß überschritten hätten. Grundsätzlich handele es sich bei Bauarbeiten in Form des Abrisses und der Neuerrichtung eines Gebäudes auch in einem Gewerbegebiet um lediglich vorübergehende Maßnahmen, da sich die Bauzeit grundsätzlich auf wenige Monate beschränke, während dem gegenüber die "Lebenszeit" eines Gebäudes auch in heutiger Zeit nach Jahrzehnten bemessen werde.

Vereinbarter Mietzins orientiert sich an "baustel­len­freier" Umgebung

Auch wenn in Großstädten viel gebaut würde, so betreffe dies doch unter­schiedliche Standorte. Die Umgebung eines bestimmten Hauses sei auch in Innenstadtlagen grundsätzlich über viele Jahre hin frei von Großbaustellen. Demnach orientiere sich der zwischen den Parteien im vorliegenden Fall vereinbarte Mietzins auch an der normalen Umgebung. Ergebe sich aufgrund einer besonderen Maßnahme in der Umgebung eine Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs, so könne auch die Miete entsprechend gemindert werden.

Mietminderung um 12 % ist angemessen

Den von dem Mieter vorgenommenen Minderungssatz von 12 % der Bruttomiete bestätigte das Gericht. Aufgrund monatelanger und sich teilweise bis in die Nacht hinein erstreckender Belästigungen durch eine Großbaustelle sei dieser Minderungssatz durchaus angemessen. Der Vermieter habe zudem damit rechnen müssen, dass die Geduld der Mieter mit den Belästigungen durch die Baustelle einmal ein Ende haben würde und Mietmin­de­rungs­for­de­rungen zur Folge haben könnten.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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