Im zugrunde liegenden Fall wurde auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet. Der Lärm war zeitweise derart unerträglich, dass der Mieter dem nur oftmals nur durch Verlassen der Wohnung begegnen konnte. In den Monaten, in denen der Baulärm weit über das normale Maß hinausging, z.B. wenn der verwendete Betonrüttler das gesamte Haus zum Dröhnen brachte, minderte der Mieter die Miete um 25 %. Zusätzlich zum Lärm kam es in dieser Zeit auch verstärkt zu Staub- und Geruchsbelästigungen. Außerdem konnte der Mieter seinen Balkon wegen eines vor dem Balkon stehenden Kranes nur eingeschränkt nutzen.
Das Amtsgericht befand, dass der Mieter die Miete gemäß § 535 BGB mindern durfte. Die vermietete Wohnung sei in den streitbefangenen Baumonaten mit einem Fehler behaftet gewesen, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch minderte. Ein normales Wohnen sei infolge der Bautätigkeit nur eingeschränkt möglich gewesen.
Das Gericht kam aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung, dass die Lärm- und Schmutzbelästigungen, die von dem Neubau ausgingen, das normalerweise zu erwartende, übliche Maß weit überschritten. Zeitweilig war der Lärm derart, dass sogar bei geschlossenen Fenstern, eine normale Unterhaltung nicht mehr möglich war, man das Radio oder den Fernseher nicht mehr hören konnte. Regelmäßig war bis 18.00 Uhr betoniert worden, manchmal auch darüber hinaus.
Angesichts der erheblichen Belästigungen hielt das Gericht eine Mietminderung von 25 % für gerechtfertigt. Dabei berücksichtigte es auch, dass zeitweise auch während der üblichen Freizeit ein normales Wohnen in der Wohnung nicht mehr möglich war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Darmstadt (vt/pt)