21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil05.07.1990

Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen fristlose Kündigung des Fitness-VertragesFitnessstudio-Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden

Ein Fitness-Vertrag kann immer dann gekündigt werden, wenn begründete gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Kann der Kunde das Angebot eines Fitness-Studios aus medizinischen Gründen nicht länger nutzen, so ist ihm die weitere Zahlung des Beitrags nicht zuzumuten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Fitness-Studio auf Zahlung ausstehender Mitglieds­beiträge, nachdem es die fristlose Kündigung einer Kundin nicht akzeptiert hatte. Der zugrunde liegende Vertrag enthielt eine Verlän­ge­rungs­klausel, nach der die Mitgliedschaft im Falle der nicht rechtzeitigen Kündigung um zwölf Monate verlängert werden sollte. Die Frau reichte ihre Kündigung am 20. Dezember mit Wirkung zum Ende des selben Monats ein und begründete sie mit dem Vorliegen gesund­heit­licher Einschränkungen, die sie jedoch nicht näher ausführte. Das Fitness-Studio erklärte, die Kündigung sei nicht wirksam, da der vorgetragene Grund für eine Überprüfung nicht ausreiche. Die Kundin sollte dem Studio insgesamt 845 DM zahlen.

Der Vertrag konnte aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos gekündigt werden

Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Forderung des Klägers für unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Mischvertrag mit miet- und dienst­ver­trag­lichen Elementen habe aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos gekündigt werden können. Ein solcher Grund sei hier gegeben. Der Beklagten sei es aufgrund der sich aus dem ärztlichem Attest ergebenden Erkrankungen nicht mehr zumutbar, an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Gründe hätten bereits zur Zeit der Kündigungserklärung bestanden und seien lediglich aus Scham neutral formuliert worden.

Andauernde gesundheitliche Störungen lassen den Fitnessvertrag hinfällig werden

Zwar stamme die fragliche gesundheitliche Beein­träch­tigung ausschließlich aus der Sphäre der Beklagten, jedoch sei auch eine solche geeignet, einen wesentlichen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen, da der Gesund­heits­zustand bei einem Fitnessvertrag die Grundlage der vertraglichen Beziehung sei. Dies unterscheide Fitnessverträge von Verträgen, die andere Gegenstände zum Inhalt hätten. Gesundheitliche Störungen, die nicht nur vorübergehender Natur seien, sondern auf unabsehbare Dauer bestünden, ließen den Fitnessvertrag hinfällig werden. Wäre das Vertrags­ver­hältnis erst zum Zeitpunkt beendet worden, der sich aus dem Vertrag ergab, hätte die Beklagte für einen langen Zeitraum Entgelt für eine Leistung zahlen müssen, die sie nicht mehr nutzen konnte. Der Umstand, dass die Beklagte den Grund ihrer Kündigung zum Zeitpunkt ihrer Erklärung nicht in nachvoll­ziehbarer Weise dargelegt habe, mache die fristlose Kündigung nicht unwirksam. Es komme auf das Vorliegen eines solchen Grundes an und nicht darauf, ob er offenkundig gemacht werde.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

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