Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger einen Flug bei der Beklagten. Die Beklagte annullierte den Flug jedoch, weil der Pilot des Zubringerfluges, der die einzusetzende Maschine in Alicante landen sollte, eine Landung für zu riskant hielt und das Flugzeug auf einem anderen Flughafen landete. Nach Einschätzung des Piloten war eine Landung in Alicante wegen einer Gewitterfront und böigen Winden mit Geschwindigkeiten von bis zu 60 km/h zu gefährlich. Dies wurde dem Kläger zwei Stunden vor dem Start mitgeteilt. Der Kläger lehnte eine Beförderung mit den von der Beklagten angebotenen Ersatzflügen ab. Er fuhr stattdessen mit seiner Familie mit einem Mietwagen nach Deutschland zurück. Er forderte nunmehr von der Beklagten Ersatz seiner entstandenen Kosten (entgangener Gewinn, Verpflegungs- und Mietwagenkosten) und Ausgleichzahlungen.
Das Amtsgericht entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b) FluggastrechteVO zustand. Zwar hat diese den Flug annulliert. Die Annullierung war aber gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gerechtfertigt, da sie auf Umständen beruhte, die die Beklagte auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Kann ein Flug nicht durchgeführt werden, weil das für den Transport vorgesehene Flugzeug den Flughafen wegen ungünstiger Witterung nicht anfliegen kann, begründet dies einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010 - Xa ZR 96/09 = NJW-RR 2010, 1641; OLG Koblenz, Urt. v. . 11.01.2008 - 10 U 385/07 = NJW-RR 2008, 1232).
Die Einschätzung des Piloten, die Maschine aus Sicherheitsgründen nicht zu landen, ist grundsätzlich bindend, weil dieser in seiner Eigenschaft als Luftfahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 1 LuftVO allein die Entscheidungsgewalt über die Führung des Flugzeuges besitzt und für dessen Sicherheit verantwortlich ist. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der gerichtlich nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüfbar ist. Einen solchen groben Fehler konnte das Gericht hier aber nicht feststellen.
Nach Auffassung des Gerichts, konnte die Annullierung durch die Beklagte auch nicht vermieden werden, da sie keinen Einfluss auf das Wetter hatte. An die Entscheidung des Piloten ist auch sie gebunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Einführung der FluggastrechteVO. Deren Zweck besteht in der Hauptsache darin, die Interessen der Flugreisenden an einem reibungslosen Luftverkehr zu schützen. Sie dient nicht dazu, Piloten zu riskanten Landemanövern zu verleiten, um seinen Arbeitgeber vor Ausgleichsansprüchen zu bewahren.
Die Beklagte konnte die Annullierung auch nicht durch zumutbare Maßnahmen abwenden. Einer Fluggesellschaft ist es angesichts des finanziellen Aufwandes nicht zuzumuten, für jeden geplanten Flug an jedem Flughafen jederzeit ein Ersatzflugzeug bereitzuhalten.
Ein Anspruch aus §§ 631, 280, 281, 283 BGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Ist eine Annullierung nach dem strengen Maßstab des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gerechtfertigt, so hat die Fluggesellschaft die Annullierung erst recht nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
Das Gericht führte weiter aus, dass ein Anspruch aus §§ 631, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO nicht in Betracht kam. Dem Kläger war es nicht möglich eine Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen.
Ein Ersatzflug nach Deutschland mit dem auf einen anderen Flughafen gelandeten ursprünglichen Flugzeug war nicht möglich. Der Flug hätte mit der vorhandenen Besatzung nicht durchgeführt werden können, weil diese dann ihre zulässige Höchstdienstzeit von 12 Stunden überschritten hätte. Wegen des nötigen Bustransfers der Passagiere von Alicante zum Flugzeug, hätte die Maschine erst fünf Stunden nach der geplanten Abflugzeit abheben können. Zu beachten war auch, dass eine Fluggesellschaft einen zeitlichen Spielraum von fünf Stunden nicht einplanen muss.
Des Weiteren wurde dem Kläger ein Ersatzflug angeboten. Zwar gab es einen früheren Ersatzflug, dieser war aber jedoch schon ausgebucht. Darin lag keine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft, da die Verpflichtung des Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO eine Fluggesellschaft nur in den Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten trifft. Der Kläger genoss auch keinen Vorrang vor anderen Passagieren bei der Zuteilung eines Ersatzfluges.
Dem Kläger stand jedoch nach Ansicht des Amtsgerichtes ein Anspruch auf Ersatz seiner Verpflegungskosten gemäß §§ 631, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b), 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO zu.
Die Ansprüche auf Betreuungsleistungen sind als Nebenpflicht des Luftbeförderungsvertrages anzusehen. Die Annullierung eines Fluges änderte an dieser Pflicht nichts. Es ist hingegen zu beachten, dass eine Betreuungspflicht nur für die Wartezeit auf einen späteren Flug gilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Amtsgericht Geldern, ra-online (vt/rb)