Dokument-Nr. 17035
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- ZWE 2014, 274Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 274
Amtsgericht Freiburg Urteil18.04.2013
Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer können Tiertransport im Aufzug nicht generell verbietenUngerechtfertigte Einschränkung des Eigentumsrechts
Regelt die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage das generelle Verbot des Transports von Tieren im Aufzug, so liegt eine erhebliche Einschränkung des Eigentumsrechts vor. Eine solche Regelung ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss eine Hausordnung welche eine Regelung enthielt, die die Beförderung von Tieren in den Personenaufzügen untersagte. Die Mieter einer Eigentumswohnung hielten sich jedoch nicht an das Verbot und benutzten mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Dies begründeten sie vor allem damit, dass der Hund infolge seines Alters und Krankheit nicht mehr Treppen steigen konnte und auch zu schwer zum Tragen war. Die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung im Haus verwiesen auf ihre Hundehaarallergie und klagten gegen die Eigentümer der vermieteten Wohnung auf Durchsetzung des Verbots.
Tierbeförderungsverbot im Aufzug unzulässig
Das Amtsgericht Freiburg entschied gegen die Kläger. Denn der Beschluss der Wohnungseigentümer zum Tierbeförderungsverbot im Aufzug sei unwirksam gewesen. Der Beschluss habe die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer erheblich eingeschränkt, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen. Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass durch die Hausordnung nicht die Tierhaltung generell verboten wurde. Doch das Verbot der Aufzugsnutzung mit einem Tier habe einschneidende Wirkung auf die Tierhaltung gehabt. So könne ein Tier bzw. der Tierhalter selbst aus gesundheitlichen Gründen auf den Aufzug angewiesen sein, um in die Wohnung zu gelangen.
Mietvertragliche Regelung wäre auch unwirksam
Zudem sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass das Verbot nicht wirksam auf das Mietverhältnis übertragen werden konnte. Denn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag würde keiner AGB-Kontrolle standhalten und daher ebenfalls unwirksam sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)
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