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Dokument-Nr. 17035

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Amtsgericht Freiburg Urteil18.04.2013

Wohnungs­eigentums­recht: Eigentümer können Tiertransport im Aufzug nicht generell verbietenUngerecht­fertigte Einschränkung des Eigentumsrechts

Regelt die Hausordnung einer Wohnungs­eigentums­anlage das generelle Verbot des Transports von Tieren im Aufzug, so liegt eine erhebliche Einschränkung des Eigentumsrechts vor. Eine solche Regelung ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss eine Hausordnung welche eine Regelung enthielt, die die Beförderung von Tieren in den Perso­nen­aufzügen untersagte. Die Mieter einer Eigen­tums­wohnung hielten sich jedoch nicht an das Verbot und benutzten mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Dies begründeten sie vor allem damit, dass der Hund infolge seines Alters und Krankheit nicht mehr Treppen steigen konnte und auch zu schwer zum Tragen war. Die Eigentümer einer Dachge­schoss­wohnung im Haus verwiesen auf ihre Hunde­haar­a­llergie und klagten gegen die Eigentümer der vermieteten Wohnung auf Durchsetzung des Verbots.

Tierbe­för­de­rungs­verbot im Aufzug unzulässig

Das Amtsgericht Freiburg entschied gegen die Kläger. Denn der Beschluss der Wohnungseigentümer zum Tierbe­för­de­rungs­verbot im Aufzug sei unwirksam gewesen. Der Beschluss habe die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungs­ei­gentümer erheblich eingeschränkt, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen. Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass durch die Hausordnung nicht die Tierhaltung generell verboten wurde. Doch das Verbot der Aufzugsnutzung mit einem Tier habe einschneidende Wirkung auf die Tierhaltung gehabt. So könne ein Tier bzw. der Tierhalter selbst aus gesund­heit­lichen Gründen auf den Aufzug angewiesen sein, um in die Wohnung zu gelangen.

Mietver­tragliche Regelung wäre auch unwirksam

Zudem sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass das Verbot nicht wirksam auf das Mietverhältnis übertragen werden konnte. Denn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag würde keiner AGB-Kontrolle standhalten und daher ebenfalls unwirksam sein.

Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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