21.11.2024
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Dokument-Nr. 18824

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Landgericht Karlsruhe Urteil12.12.2013

Wohnei­gen­tumsrecht: Verbot des Tiertransports im Aufzug kann durch Wohnungs­ei­gentümer beschlossen werdenKeine wesentliche Einschränkung der Wohnungsnutzung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist berechtigt den Transport von Tieren im Aufzug zu verbieten. Eine solche Regelung in der Hausordnung schränkt nicht wesentlich die Wohnungsnutzung ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine Regelung in der Hausordnung, wonach der Transport von Tieren im Aufzug verboten war. Die Mieter einer Eigentumswohnung beförderten aber weiterhin ihren Hund im Aufzug. Zur Begründung führten sie vor allem an, dass ihr Hund krank­heits­bedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Treppen hinaufzusteigen. Die Eigentümer einer Wohnung hielten dies für unbeachtlich und erhoben Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht verneinte Unter­las­sungs­an­spruch

Das Amtsgericht Freiburg wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach die Regelung zum Verbot des Tiertransports unwirksam sei. Ein Anspruch auf Unterlassung habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Landgericht bejahte Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Ein Anspruch auf Unterlassung habe nach § 1004 BGB bestanden. Die Regelung zum Beför­de­rungs­verbot sei wirksam gewesen.

Keine wesentliche Einschränkung der Wohnnutzung

Nach Auffassung des Landgerichts sei durch die Regelung des Verbots der Tierbeförderung im Aufzug die Wohnnutzung und somit das Wohneigentum nicht wesentlich eingeschränkt worden. Es sei zu beachten gewesen, dass die Tierhaltung nicht generell verboten wurde. Es sei dabei unerheblich gewesen, dass der Hund aufgrund gesund­heit­licher Einschränkungen die Wohnung nicht mehr über die Treppen erreichen konnte. Denn die Möglichkeit der Hundehaltung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohneigentum.

Keine unangemessene Einschränkung des mietver­trag­lichen Gebrauchs

Soweit der Mietvertrag auf die Regelungen der Hausordnung verwies, so habe darin nach Einschätzung des Landgerichts keine unangemessene Benachteiligung der Mieter im Sinne des § 307 BGB gelegen. Eine unangemessene Einschränkung des mietver­trag­lichen Gebrauchs habe nicht vorgelegen.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (zt/ZWE 2014, 172/rb)

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