21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil21.03.2013

Wohnungs­ei­gentümer hat Anspruch auf Anleinzwang für Hunde gegenüber hundehaltende Wohnungs­ei­gentümerAngst vorm Anspringen oder sonstigen Belästigungen rechtfertigt Anleinzwang

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann gegenüber hundehaltende Wohnungs­ei­gentümer verlangen, dass sie ihren Hund nur angeleint in der Wohnanlage und im Gebäude führen. Der Anspruch ergibt sich insofern bereits aus der Angst oder der Besorgnis einer möglichen Belästigung durch den Hund. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall führten die Eigentümer einer Wohnung ihren Hund unangeleint auf dem Außengelände und in dem Gebäude der Wohnei­gen­tums­anlage mit sich. Ein anderer Wohnungseigentümer war damit aber nicht einverstanden. Er fühlte sich durch den frei laufenden Hund belästigt und verlangte daher, dass dieser angeleint wird. Die Hundehalter weigerten sich jedoch dem nachzukommen. Sie führten an, dass von ihrem Hund keinerlei Belästigungen ausgingen. Er sei weder aggressiv noch springe er andere Leute an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Anleinzwang bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungs­ei­gen­tümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohnei­gen­tums­anlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichts­nah­megebot ergeben, das zwischen den Wohnungs­ei­gen­tümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand.

Angst vor Belästigungen begründete Anleinzwang

Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, ob der Hund aggressiv oder gefährlich war. Denn allein die Angst oder die Besorgnis des Wohnungs­ei­gen­tümers, der Hund könne ihn anspringen oder sonst belästigen habe den Anleinzwang gerechtfertigt. Diese Angst habe bereits eine erhebliche Beein­träch­tigung dargestellt. Es sei den Hundehaltern zudem zumutbar gewesen, dass sie ihren Hund auf dem Gelände und im Gebäude angeleint führen.

Mehrheits­be­schluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht erforderlich

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei für den Anleinzwang darüber hinaus kein Mehrheits­be­schluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erforderlich gewesen. Ein solcher sei nur bei einem Verbot der Tierhaltung notwendig. Darum sei es hier aber nicht gegangen. Ein Anleinzwang könne allein aufgrund des Rücksichts­nah­me­gebots bestehen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZWE 2014, 275/rb)

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