18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss23.08.2006

Wohnungs­ei­gentümer darf Rottweiler nicht frei im Hof herumlaufen lassenAndere WEG-Eigentümer werden beeinträchtigt

Lässt ein Wohnungs­ei­gentümer einen Rottweiler auf dem Hofgrundstück, das allen Eigentümern gehört, unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb umherlaufen, können die übrigen Eigentümer dies untersagen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ihnen gehört jeweils eine Wohnung. Zu den Wohnungen gehört als Gemeinschaftseigentum der Hofbereich. Ein Wohnungseigentümer hatte sich einen Rottweiler angeschafft und ihn unangeleint und ohne Maulkorb auf dem gemein­schaft­lichen Eigentum umherlaufen lassen. Der Nachbar verlangte gerichtlich, dass der Hund nur noch angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemein­schaft­lichen Eigentum herumlaufen dürfe.

WEG-Eigentümer können Unterlassung verlangen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf gab dem Nachbarn recht. Gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG habe es der Hundehalter zu unterlassen, den Rottweiler auf dem im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Hof unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen. Das freie Umherlaufen eines derart großen Hundes beeinträchtige die ungehinderte Nutzung des gemein­schaft­lichen Eigentums, führten die Richter aus.

Quelle: ra-online

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