18.10.2024
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Dokument-Nr. 75

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss27.11.2003

Eigen­tü­mer­ver­sammlung kann Hundehaltung beschränkenPro Wohnung nur einen Hund

Die Hundehaltung in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage kann durch Mehrheits­be­schluss grundsätzlich auf nur einen Hund pro Wohnung beschränkt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Schleswig hervor.

Eigentümer, die Wohnungen in der Anlage vermieten, müssen diesen Beschluss zum Bestandteil des Mietvertrages machen, um dafür Sorge zu tragen, dass sich auch die Mieter an diese Regelung halten.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Die Vertre­tungsmacht eines zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigten Verwalters erstreckt sich nicht auf Ansprüche, deren Entstehung noch von einer Beschluss­fassung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft abhängig ist.

2. Die Hundehaltung in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage kann durch Mehrheits­be­schluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.

3. Jeder Wohnungs­ei­gentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterlassen.

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