21.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil19.09.2012

Maklerangabe zur Wohnungsgröße für Vermieter nicht bindendVermieter übernimmt keine Garantie zur Wohnungsgröße

Kommt ein Mietvertrag durch einen Makler zustande und hat dieser eine falsche Wohnungsgröße angegeben, so haftet dafür nicht der Vermieter. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam ein Mietvertrag durch Vermittlung einer Maklerin zustande. Die Maklerin hatte die Wohnung im Internet mit einer Wohnfläche von 74 qm angeboten. Nachdem die Mieter herausfanden, dass die Wohnung tatsächlich nur 62 qm groß war, minderten sie dementsprechend ihre Miete. Dies akzeptierte der Vermieter nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Anspruch auf Miete bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Mietzins sei nicht wegen eines Mangels nach § 536 BGB gemindert gewesen. Die Erwartung der Mieter, die Wohnung habe eine bestimmte Größe, sei nicht Inhalt des Vertrages geworden. Zwar werde die Angabe zur Wohnfläche nicht nur dann zur Sollbe­schaf­fenheit, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sei. Die berechtigten Erwartungen der Mieter können auch konkludent zum Vertragsinhalt werden, wenn der Vermieter diese erkennen musste. Dafür genüge jedoch nicht die alleinige Angabe zur Wohnfläche in einer Annonce, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten sei.

Angabe zur Wohnfläche keine Zusicherung

Ob Angaben zur Wohnungsgröße als Zusicherung im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB zu werten sei, so das Amtsgericht weiter, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es komme darauf an, ob in den Vermie­ter­angaben ausnahmsweise die Übernahme einer Garantie hinsichtlich der Größe der vermieteten Räume gesehen werden könne. Das werde aber nicht schon bei jeder Größenangabe der Wohnfläche in einer Annonce oder bei Flächenangaben in einem Maklerexposé zu sehen seien. Vielmehr sei stets erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, die auf den Garantiewillen des Vermieters schließen lassen. Dafür sei zumindest vonnöten, dass die Parteien bei Vertragsschluss auf die geschaltete Annonce Bezug nehmen. Die sei hier aber nicht geschehen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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