21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9833

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Urteil23.06.2010BundesgerichtshofVIII ZR 256/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1047Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1047
  • IMR 2010, 361Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 361
  • INFO M 2010, 264Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2010, Seite: 264
  • MDR 2010, 916Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 916
  • NJW 2010, 2648Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2648
  • NZM 2010, 614Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 614
  • WuM 2010, 480Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 480
  • ZMR 2010, 938Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 938
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil07.11.2007, 17 C 460/06
  • Landgericht Mannheim, Urteil24.09.2008, 4 S 189/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.06.2010

Mietminderung auch bei falscher Wohnungsgröße in Annonce möglich, wenn Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthältZur Gültigkeit von Vereinbarung zur Wohnfläche vor Abschluss eines Mietvertrages

Ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Fläche­n­ab­weichung kann auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält. Diese entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobi­li­en­maklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: "MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflä­chen­be­rechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird.

Mieterin macht Rückzahlung überzahlter Miete wegen geringerer Wohnfläche geltend

Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.

Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass Vertrag unter Voraussetzung der angegebenen Wohnfläche geschlossen wurde

Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die vom Berufungs­gericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflä­chen­un­ter­schreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB* (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 -).

BGH weist Sache zurück an das Landgericht

Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen unter anderem zu einer vom Vermieter zur Aufrechnung gestellten Betrie­bs­kos­ten­nach­for­derung zu treffen sind.

*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 133, 157

Zur Frage des Zustandekommens einer konkludenten Wohnflä­chen­ver­ein­barung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags unter Verwendung eines Vertrags­for­mulars, das Angaben zur Größe der Wohnfläche nicht vorsieht.

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