21.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil09.08.2018

Stadionverbot ohne Hinweise auf künftig zu erwarteneden Störungen rechtswidrigAusschluss Einzelner darf nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionsverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsa­chen­grundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger, ein Fan des Fußballvereins Hannover 96, am 4. November 2016 gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 6.November 2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sogenanntes Nieder­sach­senderby) statt und dem Kläger wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 6.November 2016 erteilt. Ein Ermitt­lungs­ver­fahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 4. November 2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermum­mungs­ma­terial und Schlag­ge­gen­stände. Die Zentrale Infor­ma­ti­o­ns­stelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die am 4.November 2018 kontrolliert wurden, ein Stadionsverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionsverbot mit Schreiben vom 26. September 2017, welches bis zum 26. März 2019 befristet wurde.

Vorheriger Platzverweis für Stadionverbot nicht ausreichend

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionsverbots habe, weil dieses einer sachlichen Grundlage entbehre. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermitt­lungs­ver­fahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte muss aber eine eigene Tatsa­chen­grundlage ermitteln und darf sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahr­samnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.

Keine ausreichende Tatsa­chen­grundlage für Ausspruch eines Stadionsverbot

Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, so dass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsa­chen­grundlage für den Ausspruch eines Stadionsverbot bestanden hätte.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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