18.10.2024
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Dokument-Nr. 23670

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Urteil11.03.2016Oberlandesgericht Dresden2 OLG 21 Ss 506/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 250Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 250
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil18.06.2014
  • Landgericht Leipzig, Urteil24.03.2015, 12 Ns 608 Js 57434/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil11.03.2016

Stadionverbot zur Förderung des Ansehens eines Fußballvereins zulässigNachweis der Beteiligung an Gewalt­tä­tig­keiten nicht erforderlich

Ein Stadionverbot kann von einem Fußballverein zur Förderung des Ansehens ausgesprochen werden. Es kommt nicht darauf an, ob dem betroffenen Fußballfan die Beteiligung an Gewalt­tä­tig­keiten bzw. die Verwirklichung einer Straftat nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Fußballspiel in Leipzig im Februar 2007 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen von "Fans" des Leipziger Fußballvereins 1. FC Lokomotive. Im Anschluss daran wurde einem "Fan" verboten, das Stadion des Vereins zukünftig zu betreten. Zwar konnte diesem nicht nachgewiesen werden, dass er an den Ausschreitungen teilgenommen hatte. Jedoch sprach der Verein das Hausverbot zur Förderung seines Ansehens aus. Der Verein wurde in der Öffentlichkeit mit der rechten Szene in Verbindung gebracht. Der vom Hausverbot betroffene "Fan" war ehemaliges Gründungs- und Vorstands­mitglied des Vereins und zudem Mitglied der NPD. Der "Fan" betrat im Juli 2013 trotz des Hausverbots das Stadion und wurde deswegen wegen Hausfriedensbruch angeklagt.

Amtsgericht sah Strafbarkeit, Landgericht verneinte sie

Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Hausfrie­dens­bruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 33 EUR. Das Landgericht Leipzig sprach ihn jedoch frei. Das Hausverbot aus dem Jahr 2007 sei unwirksam. Ihm sei eine Teilnahme an den damaligen gewalttätigen Ausschreitungen nicht nachzuweisen, so dass sicher­heits­re­levante Störungen künftiger Fußballspiele nicht zu erwarten seien. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Revision ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Strafbarkeit wegen Hausfrie­densbruch

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar unterliegen Stadionverbote dem Willkürverbot. Das Hausverbot gegen den Angeklagten aus dem Jahr 2007 sei aber wirksam.

Wirksames Hausverbot zur Förderung des Ansehens

Anknüp­fungspunkt für die Verhängung des Hausverbots sei gewesen, so das Oberlan­des­gericht, dass der Angeklagte der Vereinsführung als aktiver NPD-Funktionär bekannt und damit die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, dass der Angeklagte sich bei Fußballspielen in einem zu Gewalt­tä­tig­keiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien. Auf den Nachweis, er habe sich an den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt, sei es nicht angekommen. Das stadionbezogene Hausverbot sei als ansehens­för­dernde Maßnahmen sachlich begründet gewesen.

Zeitliche Obergrenze für Stadionverbote durch Richtlinien des DFB unbeachtlich

Soweit Richtlinien des Deutschen Fußballbundes eine zeitliche Obergrenze von fünf Jahren für Stadionverbote regeln, hielt das Oberlan­des­gericht diese für unbeachtlich. Denn das stadionbezogene Hausverbot beruhe auf dem Grund­s­tücks­ei­gentum und -besitz und ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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