23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.09.2017

Bundesweites Stadionverbot für Fußballfans zulässigAusspruch des Stadionverbots vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt

Besteht die Gefahr, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote grundsätzlich rechtmäßig. Das bekräftigte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem heute veröf­fent­lichten Urteil und wies zugleich Schadens­ersatz­ansprüche betroffener Fußballfans zurück.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Fußballfans und Mitglieder eines Vereins sogenannter Ultras. Der Beklagte ist der Dachverband der deutschen Fußballvereine. Im Vorfeld eines Bundes­li­ga­spiels im März 2013 kam es am Flughafen Dortmund zu einem unfriedlichen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs. Gegen die Kläger wurden nachfolgend Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Landfrie­dens­bruchs eingeleitet. Der Beklagte sprach wegen dieser Ermitt­lungs­ver­fahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unter­schied­licher Dauer aus. Die Kläger ließen diese mit anwaltlichen Schreiben zurückweisen. Nachdem die Staats­an­walt­schaft die Ermitt­lungs­ver­fahren gegen die Kläger im November 2013 eingestellt hatte, hob der Beklagte die Stadionverbote auf.

Kläger verlangen Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten

Die Kläger verlangten nunmehr Schadensersatz. Sie waren der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es fehle bereits an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicher­heits­be­auf­tragten des Beklagten bei der Übersendung der Verbote. Außerdem liege Willkür vor. Der ihnen entgangene "Genuss der Spiele" sei mit pauschal 500 Euro zu entschädigen. Daneben begehren sie Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.

LG bejaht Erstattung der Anwaltskosten

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach den Klägern Schadensersatz in Höhe der Rechts­an­walts­kosten zu. Die Stadionverbote seien mangels Vollmachts­vorlage bereits formal unwirksam. Weitere Schaden­s­er­satz­ansprüche bestünden dagegen nicht. Inhaltlich seien die Verbote gerechtfertigt gewesen.

Allgemeine Persön­lich­keits­rechte der Kläger werden durch Stadionverbote nicht schwerwiegend verletzt

Hiergegen legten sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung beim Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main ein. Die Kläger verlangten weiteren Schadensersatz, der Beklagte wandte sich gegen jede Zahlungs­ver­pflichtung. Das Oberlan­des­gericht hat nunmehr erkannt, dass der Beklagte keinerlei Zahlungen an die Kläger zu leisten hat. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldent­schä­digung rechtfertigen könnte. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vielmehr vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Dies, so das Oberlan­des­gericht unter Bezugnahme auf höchst­rich­terliche Rechtsprechung, sei der Fall, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr bestehe, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien. Eine solche Gefahr werde regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beein­träch­ti­gungen vermutet. Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicher­heits­re­le­vanter Störungen verursachen werden.

Dauer der Stadionverbote war nicht willkürlich

Der Beklagte habe damit zu Recht die Ermitt­lungs­ver­fahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die jeweilige Dauer der Stadionverbote sei auch nicht willkürlich gewesen. Der Beklagte habe vielmehr unter­schiedliche Gefah­ren­pro­gnosen erstellt und dabei berücksichtigt, ob die Kläger selbst Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befanden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren.

Stadionverbote wurden rechtmäßig erlassen

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorge­richt­licher Anwaltskosten. Der Beklagte habe die Kläger nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt, da die Stadionverbote rechtmäßig erlassen worden seien. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestünden, wäre damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht der Kläger verbunden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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