15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16923

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Urteil14.06.2000Amtsgericht Frankfurt am Main29 C 2234/99-69
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2001, 17Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 17
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil14.06.2000

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Tod eines HundesAußer Verhältnis zum Wert des Hundes stehende Heil­behandlungs­kosten können ersetzt verlangt werden

Wird ein Hund durch einen anderen Hund schwer verletzt, so dass er schließlich eingeschläfert werden muss, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Jedoch können die Heil­behandlungs­kosten selbst dann ersetzt verlangt werden, wenn sie außer Verhältnis zum Wert des Hundes stehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde im Juni 1996 der Yorkshire-Terrier einer Hundehalterin von einem Pitbull-Terrier schwer verletzt. Nachdem die Versuche das Leben des Yorkshire-Terriers zu retten erfolglos blieben, musste er schließlich eingeschläfert werden. Die Hundehalterin klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung von Schadenersatz wegen der aufgewandten Heilbe­hand­lungs­kosten in Höhe von ca. 4000 DM sowie Schmerzensgeld in Höhe von 250 DM.

Anspruch auf Heilbe­hand­lungs­kosten bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Hundehalterin ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen der aufgewandten Heilbe­hand­lungs­kosten in Höhe von etwa 4.000 DM zustand. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass diese Kosten zu den Anschaf­fungs­kosten des Yorkshire-Terriers von 850 DM in keinem Verhältnis standen. Denn die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tiers entstandenen Aufwendungen seien nicht bereits dann unver­hält­nismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Neben dem Wert sei nämlich das Alter, der Gesund­heits­zustand des Tiers sowie die Intensität der gefühlsmäßigen Bindung zwischen Besitzer und Tier zu berücksichtigen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Demgegenüber hat das Amtsgericht den Anspruch auf Schmerzensgeld verneint. Ein solcher könne zwar nach § 847 BGB (neu: § 253 Abs. 2 BGB) bestehen, wenn der Tod ein besonders tiefgreifendes Ereignis darstellt und daher zu medizinisch feststellbaren psychischen Auswirkungen führt. Dies werde aber bisher nur beim Tod eines nahen Angehörigen angenommen. Dagegen scheide aus Sicht des Gerichts eine Ausdehnung des Schmer­zens­geldan­spruchs auf den Tod eines Tiers aus. Dies würde eine nicht gewollte Auswucherung des Anspruchs zur Folge haben. Dies folge insbesondere aus den Umstand, dass selbst beim Tod eines entfernten Angehörigen ein Schmer­zens­geldan­spruch verneint wird.

§ 90 a BGB unbeachtlich

Etwas anderes ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aus § 90 a BGB. Zwar diene diese Vorschrift dem Schutz des Tieres und dem Respekt vor diesem Lebewesen, welche gleich dem Menschen ein Mitgeschöpf ist und deswegen der Sache nicht gleichgestellt werden darf. Die Zuerkennung eines Schmerzensgelds verbessere aber nicht die Stellung des Tiers, sondern nur die des Tierhalters. Ein umfassender Schutz der Mensch-Tier-Beziehung könne aus der Vorschrift jedenfalls nicht hergeleitet werden.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2001, 17/rb)

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