Dokument-Nr. 16363
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- NJW 1997, 3320Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1997, Seite: 3320
- VersR 1998, 643Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1998, Seite: 643
Landgericht Bielefeld Urteil15.05.1997
Haftung eines Hundehalters: Obergrenze von 3.000 DM für Ersatz der Heilbehandlungskosten einer verletzten KatzeUnverhältnismäßige Heilbehandlungskosten sind nicht geschuldet (§ 251 Abs. 2 BGB)
Verletzt ein Hund eine Katze, so haftet der Hundehalter auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Unverhältnismäßig hohe Kosten muss er jedoch nicht ersetzen. Das Landgericht Bielefeld hielt eine Obergrenze von 3.000 DM für angemessen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1996 zerbiss ein Foxterrier einer zwölf Jahre alten Katze eine Vorderpfote. Aufgrund der ärztlichen Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von über 4.000 DM. Diese Kosten verlangte die Katzenhalterin von der Halterin des Hundes ersetzt. Diese hielt die Heilbehandlungskosten für unverhältnismäßig hoch und zahlte nur einen Betrag von etwa 300 DM. Daraufhin erhob die Katzenhalterin Klage.
Tierhalterhaftung wurde auf 3.000 DM beschränkt
Das Landgericht Bielefeld stellte zunächst fest, dass dem Grunde nach die Hundehalterin in vollem Umfang für den entstandenen Schaden nach § 833 BGB haften müsse. Es begrenzte jedoch die Haftung auf insgesamt 3.000 DM. Dabei verkannte das Gericht nicht, dass Heilbehandlungskosten nicht schon dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dennoch hielt es angesichts des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Obergrenze von 3.000 DM für erstattungsfähige Heilbehandlungskosten für angemessen. Denn nach dieser Vorschrift seien unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
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