21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil10.06.2008

Tierhal­ter­haftung: Auch angekettete Hunde können beißen - Schmerzensgeld von 2.000 Euro für Bissver­let­zungen im GesichtZur Frage, wann ein Hundehalter für Bissver­let­zungen durch seinen angeketteten Hund haftet

Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner häufiger das Maul etwas voll nimmt, kann das selbst dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war. Für Bissver­let­zungen im Gesicht (Verletzungen am linken Auge und der rechten Wange) ist ein Schmerzensgeld von 2.000,- Euro angemessen (das Gericht sprach aber nur 1.500 Euro zu, weil es dem Opfer ein Mitverschulden von 25 % anlastete).

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem eine Hundehalterin verurteilt wurde, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 € zu bezahlen. Zwar hatte sich das Kind dem Tier trotz Warnung genähert. Wegen früherer Bissattacken hätte der Vierbeiner nach Ansicht des Gerichts aber jedenfalls während der Anwesenheit von Kindern auf dem Anwesen der Beklagten, die dort Zimmer vermietet, weggesperrt werden müssen.

Sachverhalt

Der Achtjährige nahm mit seinen Eltern an der Geburts­tagsfeier eines Onkels in einem von der Beklagten vermieteten Raum teil. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Das Kind erlitt dadurch Verletzungen nebem dem linken Auge und der rechten Wange.

Dafür verlangte das Kind, vertreten durch seine Eltern, 12.500 € Schmerzensgeld von der Beklagten.

Gerichtsentscheidung

Für die Bisswunden hielt das Landgericht Coburg ein Schmerzensgeld von 2.000 € für angemessen. Gleichwohl sprach es dem klagenden Kind nur 1.500 € zu. Dem Kind sei ein Mitverschulden von 25 % anzulasten. Durch den Biss habe sich die "typische Tiergefahr" verwirklicht, für die die Halterin einstehen muss. Den Kläger treffe ein Mitverschulden (25 %), weil er sich trotz der Warnung dem Hund genähert hatte und außerdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon auszugehen sei, dass es um die Gefahr fremder Hunde wisse. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75 %) treffe jedoch die Beklagte, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind.

Quelle: ra-online (pm/vt/pt)

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