Dokument-Nr. 16384
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- NJW-RR 1986, 542Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 542
Landgericht Karlsruhe Urteil20.02.1986
Tierhalterhaftung: Operationskosten für von einem Hund gebissene Katze können den Wert der Katze um ein Vielfaches überschreitenKatzenhalter offenbarte besonderes Interesse an seiner Katze
Beißt der Hund eines Hundebesitzers eine Katze und ist der Hundebesitzer grundsätzlich schadenersatzpflichtig, dann kann er im Ausnahmefall auch verpflichtet sein, Heilbehandlungskosten zu ersetzen, die ein Vielfaches des Wertes der Katze betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Hund eines Hundehalters (Beklagter) die Katze des Klägers - auf dem Grundstück des Klägers - gebissen. Die Verletzungen waren derart schwerwiegend, dass eine umfangreiche Operation notwendig wurde. Der Katzenbesitzer hatte die Operation beim Tierarzt zu einem Zeitpunkt veranlasst, zudem er noch nicht wusste, dass er später von einem Dritten Schadenersatz verlangen könnte. Die Kosten der Operation beliefen sich auf 1.573,20 DM und betrugen damit ein Vielfaches des Wertes der Katze.
Beklagter haftet als Tierhalter gem. § 833 BGB
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zum Ersatz des Schadens. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte vergeblich Berufung beim Landgericht Karlsruhe ein. Das Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Hundehalter sei dem Grunde nach für den Schaden verantwortlich. Der Anspruch ergebe sich aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung). Fraglich sei allenfalls die Höhe des Schadenersatzanspruches.
Schadensanspruch hier ausnahmsweise nicht begrenzt
Das Landgericht Karlsruhe sprach sich für einen vollen Schadenersatzanspruch aus. Es führte aus, dass es nach Treu und Glauben (§ 242) zwar eine Grenze für eine Entschädigungspflicht gebe, diese hier aber nicht zur Anwendung komme. Bei einem Schadenersatzanspruch sei immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Hier sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger die Operation beauftragte, als er noch nicht wusste, dass diese Kosten von dem Beklagten zu tragen wären. In diesem Umstand sei zu erkennen, dass der Katzenbesitzer ein besonderes Interesse an seiner Katze habe. Insoweit verstoße es nicht gegen Treu und Glauben, den Hundebesitzer zu verpflichten, die vollen Kosten zu übernehmen.
Hund und Katze sind nicht gerade befreundet
Das Gericht verkannte in seinem Urteil nicht, dass sich hier im Fall gerade die besondere der Katze innewohnende Gefahr verwirklicht habe. Schließlich sei allgemein bekannt, dass Hund und Katze in den allermeisten Fällen nicht gerade befreundet seien. Im Rahmen einer Abwägung trete aber trotzdem die von der Katze ausgehende Tiergefahr, hier hinter der Tiergefahr des Hundes, zurück. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Beißvorfall im Revier der Katze (Grundstück des Klägers) und nicht auf dem Grundstück des Beklagten abspielte.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe (zt/NJW-RR 1986, 542/pt)
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