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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13370

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Urteil20.03.2012BundesgerichtshofVI ZR 114/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2012, 251Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 251
  • MDR 2012, 642Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 642
  • NJW 2012, 1730Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1730
  • NZV 2012, 327Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 327
  • VersR 2012, 634Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 634
  • zfs 2012, 376Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2012, Seite: 376
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Aachen, Urteil19.08.2010, 8 O 483/09
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil16.03.2011, 16 U 93/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.03.2012

Hundehalter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Unfalltod seines HundesTötung von Tieren soll nicht Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Menschen gleichgestellt werden

Der Bundes­ge­richtshof urteilte, dass ein Anspruch auf Entschädigung für einen durch den Unfalltod des Haustieres erlittenen Schockschaden nicht geltend gemacht werden kann. Die eng umgrenzenden Grundsätze für die Gewährung eines Schmer­zens­geldes im Falle des Verlustes eines Menschen sollen demnach nicht auf Fälle der Tötung von Tieren ausgeweitet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof über die Rechtmäßigkeit einer Schmerzensgeld- und Schaden­s­er­satz­an­for­derung einer Hundehalterin zu entscheiden, nachdem ihr Haustier durch einen Unfall mit einem Traktor ums Leben kam. Neben den materiellen Kosten, die die Behandlung durch den Tierarzt, die Anschaffung eines neuen Hundes sowie das Honorar für ihren Anwalt umfassten, verlangte die Klägerin Entschädigung für den ihr durch den Unfall und Verlust des Tieres ergangenen Schockschaden. Die Frau führte aus, sie habe schwere depressive Episoden erlitten und es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Zustand habe über vier Monate angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.

Gericht ordnet eine hälftige Schadensteilung der materiellen Kosten an

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte den Anspruch der Klägerin auf den Ersatz der Hälfte des entstandenen materiellen Schadens. Der Fahrer des Traktors hafte nach § 18 StVG für den Unfall. Er habe weder nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei, noch dass ihn an dem Unfall kein Verschulden treffe. Jedoch müsse sich die Klägerin nach § 17 Abs. 1 und StVG die Tiergefahr ihres frei laufenden Hundes im Sinne des § 833 BGB anrechnen lassen. Die Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Traktors mit Anhänger und der Tiergefahr des freilaufenden Hundes rechtfertige unter den besonderen Umständen des Falles eine hälftige Schadensteilung. Der Unfall ereignete sich während eines Spazierganges auf einem Feldweg. Die 14 Monate alte Labradorhündin lief ohne Leine und wurde von dem auf den Feldweg einbiegenden Traktor überrollt, so dass sie wenig später an ihren Verletzungen starb.

Gewährung von Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens unterliegt eng umgrenzenden Grundsätzen

Ein Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens komme jedoch nicht in Betracht. Aus den die Schaden­s­er­satz­pflicht bei Schockschäden im Falle der Verletzung oder Tötung von Menschen eng umgrenzenden Grundsätzen ergebe sich, dass eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht komme. Die Tötung von Tieren solle nach Auffassung des Gerichts nicht der Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen gleichgestellt werden.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

der Leitsatz

BGB §§ 253, 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1

Die Rechtsprechung zu Schmer­zens­geldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

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