18.10.2024
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Amtsgericht Mannheim Urteil03.04.1997

Kein Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte KatzeTrauer um totes Tier gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Schläfert der Tierarzt versehentlich die falsche Katze ein, so haftet er nicht auf Schmerzensgeld. Denn die Trauer um den Tod eines Tieres gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Mannheim entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Tierarzt den unheilbar erkrankten Kater "Beppo" einschläfern. Aufgrund eines Versehens des Tierarztes verabreichte er jedoch dem gesunden Kater "Karlchen" das tödliche Betäu­bungs­mittel. Die Katzenhalterin erkrankte daraufhin psychisch mit der Folge von Alpträumen und Schlafstörungen sowie einer Dysregulierung des Herz-Kreis­lauf­systems. Die Erkrankungen führten zudem zu Arbeits­s­tö­rungen und phobischen Erwar­tung­s­ängsten. Die Halterin der beiden toten Katzen klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM.

Gesund­heits­nachteile aufgrund der Trauer begründen grundsätzlich kein Schmer­zens­geldan­spruch

Das Amtsgericht Mannheim entschied gegen die Katzenhalterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die durch einen Trauerfall ausgelösten schwerwiegenden Gesund­heits­nachteile begründen grundsätzlich keinen Schmer­zens­geldan­spruch. Vielmehr seien Trauerfälle Bestandteil des Lebens und gehören daher zum allgemeinen Lebensrisiko.

Anspruch ausnahmsweise nur für nahe Angehörige

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass ausnahmsweise nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Getötete oder Verletzte naher Angehöriger des Trauernden war oder ist. Jedoch sei aus Sicht des Gerichts die Trauer wegen des Todes oder der Verletzung eines Menschen nicht vergleichbar mit der Trauer wegen des Todes oder der Verletzung eines Tieres. Dabei sei unerheblich, ob das Tier in einem besonders engen Verhältnis zum Halter stand.

Gericht fordert Bewältigung der Trauer

Stirbt ein Tier, könne nach Auffassung des Amtsgerichts gefordert werden, dass die Trauer durch zumutbaren Willensakt bewältigt wird. Sollte dies aufgrund von Verhal­tens­a­n­omalien nicht möglich sein, sei dies dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen.

Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)

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