21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil02.11.2005

Kein Ersatz eines "Schockschadens" anlässlich der Vergiftung eines Hundes im Restaurant

Im Dezember 2004 bestellte die in München wohnende Klägerin anlässlich eines Verwand­ten­besuchs einen Tisch in einem Münchner Restaurant. Sie fragte dabei an, ob das Mitbringen ihres Hundes möglich sei. Dies wurde seitens des Restaurants bejaht.

Nachdem die Klägerin und ihre Begleitung am Abend Platz genommen hatten, stellte die Klägerin nach einiger Zeit fest, dass der Hund unter der Bank anfing zu knabbern. Nach Überprüfung, was der Hund im Mund hatte, stellte sie fest, dass sich unter der Eckbank des Lokals eine Köderbox für Nagetiere befand. Da der Hund akute Vergif­tungs­er­schei­nungen zeigte, brachte sie ihn zum Tierarzt, der ein Gegengift verschrieb. Die Behand­lungs­kosten beliefen sich auf € 34,36. Aufgrund der Angst der Klägerin um das Leben ihres Hundes erlitt sie einen Schock. Hierfür verlangte sie von dem Restaurant € 500,00 sowie die Arztkosten. Da der Eigentümer des Restaurants eine Zahlung ablehnte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Dort sah sich die Klägerin zunächst einer Wiederklage des Restau­rant­be­sitzers ausgesetzt, da dieser € 41,47 verlangte. Diesen Betrag hatte er für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr ihrer Ansprüche aufwenden müssen.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage in vollem Umfang ab und gab der Wiederklage statt. In den Entschei­dungs­gründen führte der Richter aus, dass der Ersatz von Schockschäden im Deutschen Recht sehr restriktiv gehandhabt würde. Insbesondere sei der erlittene Schock im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Das Aufstellen von Köderboxen gehöre zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungezifern im Speisesaal zu stellen seien. Mit solchen Maßnahmen müssten Besucher rechnen. Eines gesonderten Hinweises des Restaurants an Gäste, die Hunde mitbringen, bedürfe es insofern nicht. Es sei keine besondere, unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen worden. Im übrigen habe das Restaurant davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin den mitgebrachten Hund soweit im Zaum hat, dass der Hund im Restaurant nicht Gegenstände anknabbert und Fremdes frisst. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Restaurants sei damit nicht zu erkennen. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf den Ersatz der Tierarztkosten noch ein Gelder­satz­an­spruch für den erlittenen Schock.

Der Widerklage gab der Richter statt. Nach neuem Recht der anwaltlichen Vergütung zählten die geltend gemachten Kosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits und könnten daher zu Recht eingeklagt werden.

Quelle: ra-online, AG München (pm)

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