Dokument-Nr. 17310
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- NJW-RR 1986, 191Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 191
- Dachlawine: Keine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Installation von Schneefanggittern, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen GebietenOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil06.06.2013, I-10 U 18/13
- Dachlawinen: Befreiung des Dachs von Schnee durch Fachkräfte nur in Ausnahmefällen erforderlichOberlandesgericht Oldenburg, Urteil25.07.2012, 4 U 35/12
- Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern in Gebieten mit SchneearmutOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss17.02.2012, I-24 U 217/11
Amtsgericht Düren Urteil28.08.1985
Kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Hauseigentümer in schneearmen Gebieten wegen Autobeschädigung aufgrund DachlawineUngewöhnlich große Schneemengen begründen besondere Vorsicht für Verkehrsteilnehmer
Wird ein geparktes Auto nach ungewöhnlich starkem Schneefall in einem sonst schneearmen Gebiet von einer Dachlawine beschädigt, so haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Denn kommt es zu einer ungewöhnlich großen Schneemenge in einem schneearmen Gebiet, so müssen die Verkehrsteilnehmer eine besondere Vorsicht an den Tag legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düren hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im Januar 1985 in Düren ungewöhnlich stark geschneit hatte, setzte starkes Tauwetter ein. Aufgrund dessen löste sich vom Dach eines Hauseigentümers eine Eisplatte. Dieses fiel auf das Dach eines geparkten Fahrzeugs und beschädigte dieses erheblich. Die Fahrzeughalterin verlangte daraufhin Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Düren entschied gegen die Fahrzeughalterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB zugestanden. Das Gericht führte dazu aus, dass beim Fehlen von ortsrechtlichen Bestimmungen über gegen Dachlawinen zutreffende Sicherungsmaßnahmen Art und Umfang der Sicherungspflicht des Hauseigentümers von den jeweiligen Umständen, insbesondere von der jeweiligen Gegend, abhängig sei. Es seien Witterungsumstände, Lebhaftigkeit des Verkehrs vor dem fraglichen Gebäude, Bauart des Hauses und zumutbare Absicherungsmöglichkeiten mit zu berücksichtigen.
Keine strengen Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht in schneearme Gegenden
In schneearmen Gegenden seien zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht dieselben Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen, wie in schneereichen Gebieten. Trete daher in einem schneearmen Gebiet ausnahmsweise einmal mehr Schnee auf, so dass die Gefahr von Dachlawinen besteht, sei es den Verkehrsteilnehmern zuzumuten, sich darauf einzustellen und insbesondere nicht an solchen Gefahrenpunkten ihren Wagen abzustellen.
Beseitigung des Schnees vom Dach unzumutbar
Das Amtsgericht gab auch zu bedenken, dass die Annahme einer Pflicht zur Räumung der Schneemassen vom Dach durch den Hauseigentümer, durch Dachdecker oder der Feuerwehr eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten würde. Eine solche Räumung im gesamten Stadtgebiet wäre zum einen unmöglich. Zum anderen wäre eine solche Räumung mit Gefahren für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr verbunden.
Keine Pflicht zum Aufstellen von Warnschildern
Darüber hinaus habe auch nicht die Pflicht bestanden Warnschilder aufzustellen, so das Amtsgericht weiter. Denn eine solche Maßnahme hätte sich lediglich auf den Hinweis des Vorliegens einer allgemeinen Gefahrenlage beschränkt. Auf eine solche müsse aber nicht eigens hingewiesen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2014
Quelle: Amtsgericht Düren, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 191/rb)
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