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- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Anleinzwang für Hunde gegenüber hundehaltende WohnungseigentümerAmtsgericht München, Urteil21.03.2013, 484 C 18498/12 WEG
- Unzulässigkeit des generellen Verbots der "Haustierhaltung" mittels GemeinschaftsordnungAmtsgericht Konstanz, Urteil10.02.2022, 4 C 397/21 WEG
Amtsgericht Bonn Urteil10.01.2019
Zulässiger Genehmigungsvorbehalt für Hundehaltung in einer WohneigentumsanlageBeschluss über Genehmigungsvorbehalt entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Hundehaltung einer Genehmigung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer bedarf, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist damit zulässig. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im August 2018 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Hundehaltung nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gestattet sei. Die Tierhaltung war aber weiterhin grundsätzlich erlaubt. Mit dem Genehmigungsvorbehalt war eine Wohnungseigentümerin nicht einverstanden und erhob daher Klage.
Zulässiger Beschluss über Genehmigungsvorbehalt
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließe, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. Hundehaltung zu beschließen. Zwar dürfe dies nicht zu einer Umgehung des Verbots der Tierhaltung führen. Dies sei hier aber auch nicht der Fall. Denn die Hundehaltung werde nicht generell verboten. Zudem lasse der Beschluss die Bestimmung, wonach die Tierhaltung grundsätzlich erlaubt sei, unberührt.
Keine Pflicht zur Nennung von Gründen für Zustimmungsverweigerung
Die Unwirksamkeit des Beschlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass der Beschluss nicht die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung regelt. Es sei klar, dass eine Zustimmungsverweigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessensabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig sei. Es sei zu beachten, dass eine genaue Differenzierung bei der Beschlussfassung kaum möglich bzw. sinnvoll sei. So habe bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung im Bereich des Wohnraummietrechts ausgeführt, dass ein Verbot der Tierhaltung nur nach Prüfung des Einzelfalls ausgesprochen werden dürfe (BGH, Urt. v. 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -). Es sei deshalb zulässig und widerspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis, wenn die Kriterien für die Ermessensentscheidung nicht im Einzelnen festgelegt seien.
Möglichkeit der Klage gegen Verbot der Hundehaltung
Der Wohnungseigentümer sei auch nicht schutzlos gestellt, so das Amtsgericht. Denn das im Einzelfall ausgesprochene Verbot der Hundehaltung könne gerichtlich überprüft werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2019
Quelle: Amtsgericht Bonn, eingereicht durch Rechtsanwälte Neumann & Neumann, ra-online (vt/rb)
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