21.11.2024
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Amtsgericht Bonn Urteil10.01.2019

Zulässiger Ge­nehmigungs­vorbehalt für Hundehaltung in einer Wohnei­gen­tums­anlageBeschluss über Ge­nehmigungs­vorbehalt entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Beschluss einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft, dass die Hundehaltung einer Genehmigung durch die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer bedarf, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist damit zulässig. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im August 2018 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Hundehaltung nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungs­ei­gentümer gestattet sei. Die Tierhaltung war aber weiterhin grundsätzlich erlaubt. Mit dem Genehmigungsvorbehalt war eine Wohnungs­ei­gen­tümerin nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Zulässiger Beschluss über Geneh­mi­gungs­vor­behalt

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließe, eine Geneh­mi­gungs­pflicht für die Tierhaltung bzw. Hundehaltung zu beschließen. Zwar dürfe dies nicht zu einer Umgehung des Verbots der Tierhaltung führen. Dies sei hier aber auch nicht der Fall. Denn die Hundehaltung werde nicht generell verboten. Zudem lasse der Beschluss die Bestimmung, wonach die Tierhaltung grundsätzlich erlaubt sei, unberührt.

Keine Pflicht zur Nennung von Gründen für Zustim­mungs­ver­wei­gerung

Die Unwirksamkeit des Beschlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass der Beschluss nicht die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung regelt. Es sei klar, dass eine Zustim­mungs­ver­wei­gerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Inter­es­sen­s­ab­wägung gerecht­fer­tigten Gründen zulässig sei. Es sei zu beachten, dass eine genaue Differenzierung bei der Beschluss­fassung kaum möglich bzw. sinnvoll sei. So habe bereits der Bundes­ge­richtshof in einer Entscheidung im Bereich des Wohnraum­miet­rechts ausgeführt, dass ein Verbot der Tierhaltung nur nach Prüfung des Einzelfalls ausgesprochen werden dürfe (BGH, Urt. v. 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -). Es sei deshalb zulässig und widerspreche nicht dem Bestimmt­heits­er­for­dernis, wenn die Kriterien für die Ermes­sen­s­ent­scheidung nicht im Einzelnen festgelegt seien.

Möglichkeit der Klage gegen Verbot der Hundehaltung

Der Wohnungs­ei­gentümer sei auch nicht schutzlos gestellt, so das Amtsgericht. Denn das im Einzelfall ausgesprochene Verbot der Hundehaltung könne gerichtlich überprüft werden.

Quelle: Amtsgericht Bonn, eingereicht durch Rechtsanwälte Neumann & Neumann, ra-online (vt/rb)

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