23.11.2024
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Dokument-Nr. 32908

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Urteil09.03.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 89/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 403Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 403
  • WuM 2023, 310Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 310
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gießen, Urteil14.09.2021, 50 C 3/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil09.03.2023

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann Hunde­hal­tungs­verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt beschließenKriterien zur Genehmigung der Hundehaltung müssen nicht aufgeführt werden

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann ein Hunde­hal­tungs­verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt beschließen. Dabei müssen die Kriterien, unter denen eine Hundehaltung genehmigt werden kann, nicht aufgeführt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Gießen Klage gegen ein Beschluss. Dieser lautete auszugsweise: "Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird." Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es hielt für notwendig, dass bereits der Beschluss über das Hundehaltungsverbot erkennen lasse, unter welchen Kriterien im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden könne. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Beschluss­kom­petenz über Hunde­hal­tungs­verbot

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Zunächst stehe der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine Beschluss­kom­petenz über ein Hunde­hal­tungs­verbot gemäß §§ 18, 19 WEG zu. Denn die Hundehaltung betreffe nicht nur das Sondereigentum, sondern habe auch Auswirkungen auf das Gemein­schafts­ei­gentum. Denn Hunde können Geräusche machen, die auch im Gemein­schafts­ei­gentum wahrnehmbar seien. Zudem bestehe die Gefahr der Verdreckung. Schließlich können sich Eigentümer oder deren Angehörige und Besucher durch Kontakt mit einem Hund gestört fühlen.

Hunde­hal­tungs­verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Nach Auffassung des Landgerichts entspreche der Beschluss über das Hunde­hal­tungs­verbot auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar müsse ein solcher Beschluss sicherstellen, dass im Einzelfall eine Hundehaltung gestattet ist, wenn dafür ein besonderes Interesse vorliegt. Dem trage der Beschluss aber Rechnung. Ein Eigentümer könne sich die Hundehaltung durch einen Beschluss genehmigen lassen. Dies sei auch nicht unzumutbar.

Kriterien zur Genehmigung der Hundehaltung müssen nicht aufgeführt werden

Es sei nach Ansicht des Landgerichts auch nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits die Kriterien aufgeführt werden, unter denen eine Hundehaltung genehmigt werden könne. Dagegen spreche die Vielzahl an verschiedenen Fallge­stal­tungen. Zudem sei der Eigentümer ausreichend geschützt. Denn ein Beschluss über die Genehmigung der Hundehaltung müsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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