03.12.2024
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil26.11.2020

Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzim­mer­wohnung während befristeter beruflicher AbwesenheitKeine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Unter­miet­vertrags und des Arbeitsvertrags

Der Mieter einer Einzim­mer­wohnung hat während einer befristeten beruflichen Abwesenheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Es besteht keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Unter­miet­vertrag und des Arbeitsvertrags. Zudem ist die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaub­ni­s­er­teilung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 bat die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin-Mitte ihre Vermieterin um Erlaubnis der Untervermietung der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin für ein Jahr in Rom arbeiten musste. Ihre Wohnung wollte sie möbliert untervermieten. Den Namen, der Geburtsort und den Beruf der potentiellen Untermieterin wurden der Vermieterin mitgeteilt. Diese lehnte dennoch die Untermieterlaubnis ab. Die Mieterin kündigte daraufhin im Januar 2019 das Mietverhältnis und klagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des entgangenen Untermietzins von 400 EUR monatlich.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Verweigerung der Unter­mie­ter­laubnis

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Verweigerung der Unter­mie­ter­laubnis zu. Es habe gemäß § 553 Abs. 1 GBGB ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Einzim­mer­wohnung bestanden. Die Klägerin habe die Wohnung nicht vollständig zu Gunsten der Untermieterin aufgeben wollen. Sie habe vielmehr weiterhin den notwendigen Mitgewahrsam, durch das Belassen persönlicher Gegenstände und den Besitz eines Schlüssels, ausgeübt.

Infor­ma­ti­o­nsrecht des Vermieters

Über den Namen, den Geburtsort und den Beruf der Untermieterin hinaus habe die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts keine weiteren Informationen verlangen dürfen. Die Klägerin habe nicht die Ausweispapiere der Untermieterin, den Unter­miet­vertrag und den Arbeitsvertrag vorlegen müssen. Zudem sei die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaub­ni­s­er­teilung.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2021, 189/rb)

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