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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 29858

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Beschluss16.11.2020Landgericht Berlin64 T 49/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 57Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 57
  • WuM 2021, 30Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 30
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss16.11.2020

Vermieter hat keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen des potentiellen UntermietersPflicht des Mieters zur Mitteilung des Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes und der beruflichen Tätigkeit des Untermieters

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen eines potentiellen Untermieters. Es genügt, wenn der Mieter den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters mietteilt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über die Zulässigkeit einer Untervermietung. Die Vermieterin war nicht strikt dagegen, wollte aber den potentiellen Untermieter vor Erteilung der Genehmigung persönlich kennenlernen. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg über den Fall entschied, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.

Kein Anspruch auf persönliches Kennenlernen des Untermieters

Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Vermieter eine Unter­mie­ter­laubnis nicht davon abhängig machen dürfe, dass ein in Aussicht genommener Untermieter sich bei ihm bewirbt oder sich persönlich bei ihm vorstellt. Die Auswahl des Untermieters sei allein Sache des Mieters. Ein Vermieter dürfe einer Untervermietung nur widersprechen, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Kennt der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch hat er Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, so müsse der Mieter es dem Vermieter nicht durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinde­rungs­gründen zu forschen.

Mitteilung des Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes und der beruflichen Tätigkeit des Untermieters

Nach Ansicht des Landgerichts müsse der Mieter nur den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort mitteilen sowie Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters machen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 57/rb)

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