18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26052

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Urteil11.04.2018Landgericht Berlin66 S 275/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 646Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 646
  • WuM 2018, 360Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 360
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil19.10.2017, 23 C 40/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil11.04.2018

Vermieter darf Unter­mie­ter­laubnis nicht von Vorlage von Leistungs­be­scheiden des Jobcenters durch Mieter abhängig machenAngaben zum Grund der Untervermietung und der Person des Untermieters ausreichend

Ein Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass der Mieter aktuelle und vollständige Leistungs­be­scheide des Jobcenters vorlegt, um die wirtschaftliche Notwendigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Es genügt vielmehr, dass der Mieter Angaben zum Grund der Untervermietung und zur Person des Untermieters macht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung in Berlin bat im November 2016 ihren Vermieter zur Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis. Die Mieterin wollte eines der Zimmer untervermieten, da sie finanziell nicht in der Lage war, die Wohnung allein zu halten. Die Mieterin lebte von geringen Einkünften und Leistungen des Jobcenters. Sie informierte den Vermieter über den Namen und die Anschrift des potentiellen Untermieters sowie über den Grund der Untervermietung. Der Vermieter machte seine Zustimmung aber von der Vorlage aktueller und vollständiger Leistungs­be­scheide des Jobcenters abhängig. Nur so könne er prüfen, ob die Mieterin tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Wohnung allein zu halten. Dies hielt die Mieterin für unzulässig und erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Erteilung der Unter­mie­ter­laubnis zu. Das dafür nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung habe vorgelegen.

Keine Pflicht zur Vorlage von Leistungs­be­scheiden des Jobcenters

Nach Auffassung des Landgerichts stehe dem Vermieter kein Anspruch darauf zu, aktuelle und vollständige Leistungs­be­scheide des Jobcenters einzufordern, um die wirtschaftliche Notwendigkeit der Untervermietung zu prüfen. Es genüge vielmehr, dass der Mieter Angaben zum Grund der Untervermietung und zur Person des Untermieters macht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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