Dokument-Nr. 30351
Permalink https://urteile.news/
- GE 2021, 636Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 636
- Vermieter darf Untermieterlaubnis nicht von Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters durch Mieter abhängig machenLandgericht Berlin, Urteil11.04.2018, 66 S 275/17
- Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher AbwesenheitAmtsgericht Berlin-Mitte, Urteil26.11.2020, 25 C 16/20
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil22.01.2020
Für Untermieterlaubnis ist Vorlage eines Nachweises über Haftpflichtversicherung des Untermieters nicht erforderlichInformationen über Name, aktuelle Wohnanschrift und berufliche Tätigkeit ausreichend
Ein Vermieter darf seine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Untermieters vorgelegt wird. Ausreichend sind vielmehr die Informationen über sein Name, seine aktuelle Wohnanschrift und seine berufliche Tätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts von August 2019 bis August 2020 wollte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Wohnung in Berlin untervermieten. Sie teilte ihrer Vermieterin den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mit und bat um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Da die Vermieterin die Erteilung der Erlaubnis nachfolgend verweigerte, weil sie unter anderem einen Nachweis zum Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters verlangte, erhob die Mieterin Klage.
Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Ob der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht, spiele keine Rolle. Die Vermieterin sei an dem Untermietverhältnis nicht beteiligt. Die Mieterin hafte insofern auch weiterhin für Schäden in der Wohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 636/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30351
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.