21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31975

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Urteil07.04.2022Landgericht Berlin67 S 7/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 582Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 582
  • WuM 2022, 345Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 345
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil15.12.2021, 7 C 149/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil07.04.2022

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung einer Einzim­mer­wohnungKeine vollständige Aufgabe des Gewahrsam an Wohnung durch Lagerung von persönlichen Gegenständen in Wohnung

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB kann auch bei einer Einzim­mer­wohnung bestehen. Der Mieter darf nur nicht vollständig den Gewahrsam an der Wohnung aufgeben. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er noch persönliche Gegenstände in einem Bereich der Wohnung lagert. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin wollte seine Wohnung für die Zeit eines berufsbedingten Ausland­s­auf­enthalts in der Zeit von Juni 2021 bis November 2022 untervermieten. In einem Bereich der Wohnung sollten persönliche Gegenstände des Mieters verbleiben. Zudem wollte er seinen Wohnungs­sch­lüssel behalten. Da die Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigerten, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Untervermietung zu. Dabei sei es unerheblich, dass es sich um eine Einzim­mer­wohnung handelt. Auch dem Mieter einer Einzim­mer­wohnung müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil des Wohnraums bei nachweisbaren berechtigten Interesse an Dritte zu überlassen. Zwar könne er nicht ein eigenes Zimmer für sich behalten, jedoch sei die Überlassung eines Teils des Wohnraums bereits gegeben, wenn er den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Dazu genüge es, wenn er einen Bereich in der Wohnung behält, in dem er seine in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagert und erst recht, wenn er noch im Besitz eines Schlüssels bleibt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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