21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil13.09.2023

BGH-Urteil: Auch eine Einzim­mer­wohnung kann ganz oder teilweise untervermietet werdenBGH zur Untervermietung bei einer Einzim­mer­wohnung und der Auslegung von § 553 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch auf Untervermietung an einen Dritten kann grundsätzlich auch bei einer Einzim­mer­wohnung gegeben sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat über die Frage entschieden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchs­über­lassung an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mieter einer in Berlin gelegenen Einzim­mer­wohnung. Mit Schreiben vom 17. März 2021 bat er die beklagten Vermieter wegen eines beruflichen Ausland­s­auf­enthalts um die Gestattung der Untervermietung vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine namentlich benannte Person. Die Beklagten lehnten dies ab.

Mit der im Mai 2021 erhobenen, auf die Erlaubnis der Untervermietung "eines Teils der Wohnung" an den bezeichneten Untermieter gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern.

Während seines Ausland­auf­enthalts lagerte der Kläger seine in der (unter­ver­mieteten) Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände dort in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb er im Besitz eines Wohnungs­sch­lüssels.

Die Klage hat beim Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Untervermietung "eines Teils der Wohnung" an die von dem Kläger benannte Person zu gestatten. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchs­über­lassung an den von ihm benannten Dritten zusteht.

Wie der Senat in der Vergangenheit bereits (zu Wohnungen mit mehreren Zimmern) entschieden hat, stellt die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Anspruch auf Untervermietung an einen Dritten kann grundsätzlich auch bei einer Einzim­mer­wohnung gegeben sein

Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchs­über­lassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzim­mer­wohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzim­mer­woh­nungen aus dem Anwen­dungs­bereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB ergibt sich weder aus dem Geset­zes­wortlaut, der Geset­zes­ge­schichte noch aus dem mieter­schüt­zenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzim­mer­wohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzim­mer­wohnung, erschließen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzim­mer­wohnung kann es, namentlich bei - wie hier - befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.

Die Beurteilung des Berufungs­ge­richts, dass der Kläger dem Untermieter die Einzim­mer­wohnung nur teilweise überlassen wollte, ist demnach revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Denn er hat persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungs­sch­lüssels gesichert. Hinzu tritt der Wille des Klägers, die Wohnung nur für die Zeit seines Ausland­s­auf­enthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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