21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33395

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Urteil25.07.2023Amtsgericht Berlin-Wedding16 C 315/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 903Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 903
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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil25.07.2023

Keine Untervermietung einer Einzim­mer­wohnung trotz Belassen von persönlichen Sachen des Mieters in Wohnung und Behalt eines SchlüsselsAusnahmsweise Möglichkeit der Untervermietung aus wirtschaft­lichen Gründen

Der Vermieter muss auch dann nach § 553 Abs. 1 BGB einer Untervermietung einer Einzim­mer­wohnung nicht zustimmen, wenn der Mieter persönliche Sachen in der Wohnung belässt und einen Schlüssel behält. Ausnahmsweise ist die Untervermietung aber nach § 242 BGB möglich, wenn dies aus wirtschaft­lichen Gründen angezeigt ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 30 qm großen Einzimmerwohnung in Berlin wollte diese für den Zeitraum von September 2022 bis August 2024 untervermieten, da er in dieser Zeit beruflich in Bayreuth zu tun habe. Er gab dabei an, dass er persönliche Sachen in der Wohnung belassen und einen Schlüssel behalten wollte, um jederzeit Zugriff auf seine Sachen haben zu können. Die Vermieterin lehnte die Untervermietung ab, so dass der Mieter Klage auf Zustimmung zur Untervermietung erhob.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch nach § 553 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Die Genehmigung der gesamten Wohnung könne nicht auf diese Vorschrift gestützt werden, da sie sich nur auf die Gebrauchs­über­lassung eines Teils des Wohnraums beziehe. Aus der Tatsache, dass der Kläger noch eigene Sachen in der Wohnung belassen und über einen Schlüssel behalten wollte, ergebe sich nicht, dass nur ein Teil der Wohnung untervermietet werden sollte.

Ausnahmsweise Möglichkeit der Untervermietung aus wirtschaft­lichen Gründen

Ein Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung könne sich nach Auffassung des Amtsgerichts nur dann ergeben, wenn die Verweigerung des Vermieters sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erfordere aber die Darlegung der wirtschaft­lichen Verhältnisse des Mieters. Der Mieter müsse seine Einkünfte komplett offenlegen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2023, 903/rb)

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