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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil06.10.2017

Wohnungsmieter muss im Hausflur abgestelltes Schuhregal und abgestellte Waschmaschine entfernenAbstellen von Gegenständen im Treppenhaus nicht vom Mietvertrag umfasst und aus Brand­schutz­gründen unzulässig

Stellt ein Wohnungsmieter im Hausflur ein Schuhregal und eine Waschmaschine ab, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Entfernung zu. Denn das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist nicht vom Mietvertrag umfasst und aus Brand­schutz­gründen unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung vor ihrer Wohnungstür ein Schuhregal aus Holz und eine Waschmaschine abgestellt. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und verlangte, dass die Gegenstände aus dem Hausflur entfernt werden. Dem verweigerten sich aber die Mieter. Sie führten unter anderem an, dass sie aus gesund­heit­lichen Gründen die Waschmaschine nicht entfernen können. Der Vermieterin war dies egal und erhob daher Klage.

Anspruch auf Entfernung des Schuhregals und der Waschmaschine

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Entfernung des Schuhregals und der Waschmaschine aus dem Hausflur des Mietshauses zu. Die Vermieterin habe den Mietern durch den Mietvertrag die Nutzung der Mieträume überlassen, hierzu gehöre aber nicht der Gebrauch des Treppenhauses in der Weise, dass dort Gegenstände abgestellt werden dürfen. Einerseits werden im Falle eines Brandes Fluchtwege versperrt, andererseits sei das Abstellen eines Holzregals aus Brand­schutz­gründen nicht erlaubt.

Gesund­heits­probleme schließen Entfer­nungs­an­spruch nicht aus

Soweit die Mieter anführten, aus gesund­heit­lichen Problemen nicht in der Lage zu sein, die Waschmaschine zu entfernen, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Es verwies darauf, dass sich die Mieter dann Hilfspersonen bedienen müssten.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2019, 130/rb)

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