21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16819

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Urteil11.07.2013Amtsgericht Herne20 C 67/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1283Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1283
  • IMR 2013, 410Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 410
  • WuM 2013, 537Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 537
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Amtsgericht Herne Urteil11.07.2013

Aufstellen eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus gehört zum vertragsgemäßen GebrauchAusnahmen nur bei Vorliegen einer Behinderung oder Belästigung

Solange von einem Schuhschrank keine Behinderungen oder Belästigungen ausgehen, darf er im Treppenhaus aufgestellt werden. Dies ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Herne hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter einer Wohnung einen 30 cm tiefen Schuhschrank ins Treppenhaus vor seiner Wohnungstür. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung des Schranks.

Anspruch auf Beseitigung bestand nicht

Das Amtsgericht Herne entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Schuhschranks zugestanden. Denn das Aufstellen eines solchen Schranks im Treppenhaus sei vom vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst. Werden Wohnungen vermietet, erstrecke sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemein­schafts­flächen des Hauses. Davon umfasst sei die übliche Benutzung, wie etwa das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder das Aufstellen eines Schuhregals.

Behinderungen oder Belästigungen waren nicht ersichtlich

Das Amtsgericht betonte zudem, dass sich eine genera­li­sierende Betrachtung und Beurteilung verbiete. Vielmehr richte sich der Rahmen des Nutzungsrechts nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. So können konkrete Behinderungen oder Belästigungen infolge des Schranks die Nutzung unzulässig machen. Im vorliegenden Fall waren für das Gericht solche Beein­träch­ti­gungen aber nicht ersichtlich.

Quelle: Amtsgericht Herne, ra-online (zt/WuM 2013, 537/rb)

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