Das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung der im Flur abgestellten Schränken habe.
Es sei zwar davon auszugehen, dass der Flur vor der Wohnung lediglich im Rahmen des üblichen Gemeingebrauchs genutzt werden dürfe und die Mieter aus dem Mietvertrag auch keinen Anspruch auf Nutzung des Flures in der vorgenommenen Weise herleiten könnten, führte das Gericht aus.
Hier im Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der im Mietvertrag vorgesehene Gebrauch des Mietobjektes und der Gemeinschaftsräume/Einrichtungen durch langjährige widerspruchslose Nutzung ausgeweitet werden könne. Darüber hinaus sei das Begehren des Vermieters auch als rechtsmissbräuchlich im Sinne der §§ 242, 226 BGB anzusehen, meinte das Gericht.
Da die Mieter die Schränke bereits vor 13 Jahren aufgestellt und die Mitmieter sich bisher auch noch nicht darüber beklagt hätten, war für das Gericht nicht zu verstehen, warum sie nunmehr entfernt werden sollten. Auch konnte das Gericht nicht nachvollziehen, warum die Verengung des Durchgangs im Treppenhaus durch die beiden Schränke "nicht ungefährlich" sein solle.
Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass der Vermieter kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Entfernung der Schränke habe und sein Klagebegehren lediglich den Zweck habe, die Mieter zu schädigen.
Schließlich könne der Mieter die Beseitigung der Schränke auch nicht verlangen, weil er sie bisher fast 13 Jahre lang widerspruchslos hingenommen habe. Selbst wenn er sie anfänglich "moniert" hätte, könne er daraus heute keine Rechte mehr herleiten. Ein Vermieter müsse innerhalb einer angemessenen Frist nach einem Vertragsverstoß die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Andernfalls könne und müsse der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter von seiner ursprünglichen Einstellung Abstand genommen habe und das entsprechende Verhalten des Mieters dulde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch Gladbach (vt/pt)