21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss19.02.1998

Wohnungs­ei­gentümer darf keine Garderobe im Treppenhaus anbringenKein eigenmächtiger Alleingebrauch am Gemein­schafts­ei­gentum

Wohnungs­ei­gentümer dürfen vor ihrer Wohnungstür im Treppenhaus nicht eigenmächtig Garde­ro­ben­elemente (Kleiderhaken etc.) anbringen. Dies kann die Hausge­mein­schaft untersagen. Dem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer ist nicht erlaubt, zu seinen Gunsten ein Sonder­nut­zungsrecht im Treppenhaus zu schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Wohnungs­ei­gentümer einer Anlage, die aus zwei Häusern mit je zwei Wohnungen besteht. Die Eigentümer der Wohnung im Obergeschoß eines der beiden Häuser brachten auf dem Treppenabsatz vor ihrer Wohnungs­ein­gangstür-eine Garderobe an. Sie besteht aus einer an der Wand befestigten Konstruktion aus Metallstangen, die zum Aufhängen von Kleidungs­stücken dient und an der Stirnseite einen etwa 1,80 m hohen Spiegel trägt, sowie einer getrennt davon angebrachten gläsernen Hutablage, deren Metallhalterung ebenfalls das Aufhängen von Kleidungs­stücken ermöglicht.

Andere Eigentümerin verlangte die Beseitigung der Garderobe

Die im Erdgeschoß desselben Hauses wohnende Eigentümerin verlangte die Beseitigung der Garderobe. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, die sofortige Beschwerde der Bewohner der Wohnung im ersten Stock hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen haben die Bewohner und Eigentümer der Wohnung im 1. Stock weitere Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Treppenhaus ist gemein­schaft­liches Eigentum

Das Treppenhaus sei gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemein­schaft­liches Eigentum, weil es den Zugang zu den Wohnungen und damit dem gemein­schaft­lichen Gebrauch der Wohnungs­ei­gentümer diene. Das Anbringen der Garde­ro­ben­elemente an den Wänden des Treppenhauses stelle eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG dar, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Sie könne ohne Zustimmung anderer Wohnungs­ei­gentümer nur dann vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 iVm.§ 14 Nr. 1 WEG).

Bestim­mungs­gemäße Nutzung des Treppenhauses

Das Anbringen der Garde­ro­ben­elemente im Bereich des oberen Treppenabsatzes und dessen Umgestaltung zu einem offenen Garderobenraum widerspreche einer bestim­mungs­gemäßen Nutzung des Treppenhauses. Mit dem Anbringen der Garderobe hätten die Antragsgegner Alleinbesitz an einem Teil des im gemein­schaft­lichen Eigentum stehenden Treppenhauses begründet und insoweit die übrigen Wohnungs­ei­gentümer von dem ihnen grundsätzlich zustehenden Mitgebrauch des Gemein­schafts­ei­gentums (§ 13 Abs. 2 WEG) ausgeschlossen.

Begründung eines Sonder­nut­zungs­rechts

Dies laufe auf die Begründung eines Sonder­nut­zungs­rechts hinaus und erfordert daher die Vereinbarung aller Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG. Darauf, ob der Treppenabsatz im Obergeschoß von den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern tatsächlich benutzt werde, komme es nicht an, denn diese hätten jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten dieses Gebäudeteils gemein­schaftlich mitzutragen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"

Quelle: ra-online, BayObLG (pt)

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