18.10.2024
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Oberlandesgericht München Beschluss15.03.2006

Garderobe im TreppenhausTreppenhaus ist Gemein­schafts­ei­gentum und alle Wohnungs­ei­gentümer müssen zustimmen

Ein Wohnungs­ei­gentümer, der im Treppenhaus eine Garderobe anbringen möchte, muss zuvor die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft um Erlaubnis bitten. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Im Fall installierte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin, die eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnte, ohne Rücksprache mit der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft im Treppenhaus neben der Eingangstür eine Garderobe. Das störte eine Eigentümerin, die über ihr wohnte. Sie verlangte die Entfernung der Garderobe.

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft kann Beseitigung verlangen

Das Oberlan­des­gericht München gab ihr Recht. Gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB könne die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Beseitigung verlangen.

Treppenhaus ist gemein­schaft­liches Eigentum

Das Treppenhaus stünde gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend im gemein­schaft­lichen Eigentum, weil es dem Zugang zu den Wohnungen und damit dem gemein­schaft­lichen Gebrauch diene. Die Installation der Garderobe an die Treppenhauswand schränke daher die Rechte der anderen Eigentümer ein und sei eine bauliche Veränderung i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG. Ohne Zustimmung der anderen Eigentümer könne eine bauliche Veränderung nur vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Das Anbringen von Garde­ro­ben­ele­menten im Eingangsbereich widerspreche der bestim­mungs­gemäßen Nutzung des Treppenhauses.

Zustimmung sämtlicher Eigentümer fehlte

Da die Zustimmung sämtlicher Eigentümer zum Anbringen der Garderobe fehle, müsse die Garderobe wieder entfernt werden.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

WEG §§ 10 Abs. 3, 22, 43 Abs. 4 Nr. 1

1. Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemein­schafts­ei­gentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungs­ei­gentümer.

2. An dem Verfahren, das ein Eigentümer gegen einen anderen Eigentümer wegen Beein­träch­tigung des gemein­schaft­lichen Eigentums führt, sind in der Regel die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.

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