21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11306

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Urteil31.07.2008Amtsgericht Münster38 C 1858/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2008, 664Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 664
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Amtsgericht Münster Urteil31.07.2008

Blumentöpfe, Blumenschmuck und üppige Dekorationen im Treppenhaus und auf Gemein­schafts­flächen sind nicht erlaubtZur Nutzung von Gemein­schafts­flächen - Gestal­tungs­rechte der Mieter haben Grenzen

In einem Mehrfa­mi­li­enhaus sind Mieter nicht berechtigt, im Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemein­schafts­garten zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anzubringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig. Die Nutzung von Gemein­schafts­flächen darf andere Mieter vom Gebrauch nicht ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in einem Mehrpar­tei­enhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestal­tungs­elemente "verschönert". Im Flur und Treppenaufgang hängte bzw. stellte sie etliche Dekora­ti­o­ns­ge­gen­stände auf, unter anderem eine türkisfarbene alte Nähmaschine. Die Lampen an der Außentreppe montierte sie ab und ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem eigenen Geschmack. Ferner brachte sie zwei Deko-Türfüllungen an und stellte im Gemein­schafts­garten unzählige Töpfe mit opulenten Blumen­schmuck­ar­ran­gements auf. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der amerikanischen Flagge.

Vermieter kann Beseitigung der Dekora­ti­o­ns­ge­gen­stände verlangen

Der Vermieter verlangte von der Mieterin ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen. Das Amtsgericht Münster gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Entfernung der Dekora­ti­o­ns­ge­gen­stände gemäß §§ 280, 535 BGB.

Kein vertragsgemäßer Gebrauch

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestal­tungs­ar­ran­gements zu installieren.

Anteilige Nutzung

Die anteilige Nutzung der Gartenfläche umfasse nicht das Aufstellen von Blumentöpfen und Dekora­ti­o­ns­ge­gen­ständen, sondern beziehe sich nur auf die Nutzung zum Aufenthalt führte das Gericht weiter aus. Eine anteilige Nutzung bedeute, dass man eine Gartenfläche so nutze, wie andere Mieter auch. Der Umfang einer anteiligen Nutzung, der vertraglich eingeräumt werde, sei nach seinem Selbst­ver­ständnis so, dass er entsprechend auch von anderen Mietern in gleicher Weise ausgeübt werden könnte. Das sei bei der von der Mieterin in Anspruch genommenen Nutzung der Außenflächen und auch des inneren Treppen­h­aus­be­reichs nicht gegeben. Die Art der Nutzung durch Aufstellen einer Vielzahl von Blumentöpfen unter­schied­lichster Art und weiterer Dekora­ti­o­ns­ge­gen­stände lasse eine gleiche Nutzung durch andere Mieter überhaupt nicht zu. Der Vermieter müsse dies nicht hinnehmen.

Gleiches gelte für die Nutzung des Treppenhauses. Auch hier werde durch die Bestimmung der Dekoration durch die Mieterin die Gestaltung des Raumes für die anderen Mieter mitbestimmt, was in einem Mehrpar­tei­enhaus nicht zulässig sei.

Fußabstreifer darf bleiben

Das Gericht erlaubte der Mieterin lediglich den Fußabstreifer mit dem Symbol der amerikanischen Flagge vor ihrer Wohnungstür zu belassen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pm/pt)

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