Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestaltungselemente "verschönert". Im Flur und Treppenaufgang hängte bzw. stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf, unter anderem eine türkisfarbene alte Nähmaschine. Die Lampen an der Außentreppe montierte sie ab und ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem eigenen Geschmack. Ferner brachte sie zwei Deko-Türfüllungen an und stellte im Gemeinschaftsgarten unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements auf. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der amerikanischen Flagge.
Der Vermieter verlangte von der Mieterin ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen. Das Amtsgericht Münster gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Entfernung der Dekorationsgegenstände gemäß §§ 280, 535 BGB.
Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren.
Die anteilige Nutzung der Gartenfläche umfasse nicht das Aufstellen von Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen, sondern beziehe sich nur auf die Nutzung zum Aufenthalt führte das Gericht weiter aus. Eine anteilige Nutzung bedeute, dass man eine Gartenfläche so nutze, wie andere Mieter auch. Der Umfang einer anteiligen Nutzung, der vertraglich eingeräumt werde, sei nach seinem Selbstverständnis so, dass er entsprechend auch von anderen Mietern in gleicher Weise ausgeübt werden könnte. Das sei bei der von der Mieterin in Anspruch genommenen Nutzung der Außenflächen und auch des inneren Treppenhausbereichs nicht gegeben. Die Art der Nutzung durch Aufstellen einer Vielzahl von Blumentöpfen unterschiedlichster Art und weiterer Dekorationsgegenstände lasse eine gleiche Nutzung durch andere Mieter überhaupt nicht zu. Der Vermieter müsse dies nicht hinnehmen.
Gleiches gelte für die Nutzung des Treppenhauses. Auch hier werde durch die Bestimmung der Dekoration durch die Mieterin die Gestaltung des Raumes für die anderen Mieter mitbestimmt, was in einem Mehrparteienhaus nicht zulässig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pm/pt)