21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14267

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Urteil24.04.2003Amtsgericht Neukölln7 C 21/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2003, 1161Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2003, Seite: 1161
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Amtsgericht Neukölln Urteil24.04.2003

Vermieter darf Auslegen von Fußmatten verbietenKeine Beein­träch­tigung des Mietver­trags­zwecks

Der Vermieter darf im Mietvertrag das Auslegen von Fußmatten vor der Wohnungstür verbieten. Hält sich der Mieter nicht daran, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, selbst wenn Fußmatten in anderen Aufgängen des Hauses von ihm hingenommen werden. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde das Auslegen von Fußmatten durch den Mietvertrag verboten. Ein Mieter hielt sich nicht an dem Verbot und wurde vom Vermieter auf Unterlassung verklagt.

Unberechtigte Eigen­tums­be­ein­träch­tigung

Das Amtsgericht Neukölln gab dem Vermieter recht. Dieser hatte gegen den Mieter ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Das Auslegen der Fußmatte durch den Mieter stellte eine unberechtigte Beein­träch­tigung des Eigentums des Vermieters dar. Dies wurde vom mietver­trag­lichen Gebrauchsrecht nicht gedeckt.

Regelung wirksam

Das Amtsgericht war der Ansicht, dass die entsprechende Regelung im Mietvertrag wirksam war. Sie verstieß nicht gegen § 307 BGB. Auch wenn davon ausgegangen werden durfte, dass das Auslegen von Fußmatten vor Wohnungstüren durchaus üblich ist, wird der Mieter durch die fragliche Klausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ebenfalls ergab sich keine Einschränkung wesentlicher Rechter oder gar eine Gefährdung des Vertragszwecks.

Fußmatten vor anderen Wohnungstüren unbeachtlich

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der Mieter keine Rechte aus dem Umstand herleiten konnte, dass der Vermieter das Auslegen von Fußmatten in anderen Aufgängen des Hauses hinnahm.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (zt/GE 2003, 1161/rb)

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