Dokument-Nr. 29007
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- NJW 2019, 1627Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1627
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss27.09.2018, 5 L 3783/18.F
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.09.2018
Einordnung einer Musikgruppe als "extremistisch" rechtfertigt allein kein AuftrittsverbotMögliche Straftaten können durch Auflagen und notfalls Beendigung des Auftritts begegnet werden
Allein die Einordnung einer Musikgruppe als "extremistisch" rechtfertigt kein Auftrittsverbot. Vielmehr können mögliche Straftaten durch Auflagen und notfalls die Beendigung des Auftritts begegnet werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2019 sollte auf einer Kundgebung in Frankfurt a.M. zum Thema "Gegen Rassismus und Degeneration" eine linksgerichtete türkische Musikgruppe auftreten. Die zuständige Behörde untersagte dies aber mit sofortiger Wirkung. Als Begründung führte sie an, dass die Musikgruppe als "extremistisch" einzustufen sei, da sie Propaganda für die Terrororganisation "DHKP-C" betreibe. Gegen das Auftrittsverbot richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Musikgruppe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag statt und ließ den Auftritt der Musikgruppe unter Auflagen zu. So durften bestimmte Lieder und Wortbeiträge nicht vorgetragen werden. Gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung legte die Behörde Beschwerde ein.
Auftrittsverbot kann nicht allein mit Einordnung der Musikgruppe als "extremistisch" begründet werden
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Auftritt der Musikgruppe könne nicht allein mit der Begründung verboten werden, dass die Musikgruppe "extremistisch" sei. Mögliche strafbare Handlungen während des Auftritts können ausreichend mittels der Auflagen begegnet werden. Bei Verstößen gegen die Auflagen könne polizeilich eingriffen und der Auftritt der Musikgruppe notfalls beendet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)
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