18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 26219

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss24.07.2018

Zwangs­geldan­drohung gegen Behörde wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen TunesiersKein Berufen auf tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung

Entgegen einer gerichtlichen Anordnung, die erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers rückgängig zu machen, wurde auf Antrag des Abgeschobenen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € gegenüber der zuständigen Auslän­der­behörde für den Fall, dass sie der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens 31. Juli 2018 nachkommt, angedroht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen bekanntgegeben.

Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken.

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend

Nach Angaben der Auslän­der­behörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13. Juli 2018 unverzüglich durch­zu­füh­renden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.

Rückho­lungs­ver­pflichtung durch zwischen­zeitlich eingereichte Beschwerde nicht entfallen

Die Verpflichtung der Auslän­der­behörde sei durch die zwischen­zeitlich gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – erhobene Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein - Westfalen nicht entfallen. Gegen die heute bekanntgegebene Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26219

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI