Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss24.07.2018
Zwangsgeldandrohung gegen Behörde wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen TunesiersKein Berufen auf tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung
Entgegen einer gerichtlichen Anordnung, die erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers rückgängig zu machen, wurde auf Antrag des Abgeschobenen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde für den Fall, dass sie der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens 31. Juli 2018 nachkommt, angedroht. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bekanntgegeben.
Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken.
Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend
Nach Angaben der Ausländerbehörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13. Juli 2018 unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.
Rückholungsverpflichtung durch zwischenzeitlich eingereichte Beschwerde nicht entfallen
Die Verpflichtung der Ausländerbehörde sei durch die zwischenzeitlich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen nicht entfallen. Gegen die heute bekanntgegebene Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online