21.11.2024
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Dokument-Nr. 26174

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss13.07.2018

Verwal­tungs­gericht: Abgeschobener Ex-Leibwächter von Osama bin Laden muss zurückgeholt werdenAbschiebung ist grob rechtswidrig und verletzt grundlegende rechts­s­taatliche Prinzipien

Die am heutigen Morgen erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers muss von der Auslän­der­behörde rückgängig gemacht werden.

Nach dem Beschluss der für das Ausländerrecht zuständigen 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen vom heutigen Nachmittag stellt sich die Abschiebung als grob rechtswidrig dar und verletzt grundlegende rechts­s­taatliche Prinzipien.

Entscheidend stellte die Kammer darauf ab, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der für die asylrechtliche Bewertung des Sachverhalts zuständigen 7a. Kammer an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen war und deshalb abzubrechen gewesen wäre. Vielmehr sei sie sehenden Auges abschließend vollzogen worden. Die 7a. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen hatte in ihrem Beschluss vom 12. Juni 2018 entschieden, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Aus der wegen der fortbestehenden Abschie­bungs­verbote rechtswidrigen Abschiebung folge die Pflicht der Auslän­der­behörde, den Antragsteller unverzüglich auf Kosten der Auslän­der­behörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

Dass die Gericht­s­ent­scheidung über das Fortbestehen der Abschie­bungs­verbote den Behörden erst bekanntgegeben wurde, als die Abschiebung bereits in Gang gesetzt war, ist darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts, den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hatten, so dass das Gericht von einer allein auf einer Inter­es­se­n­ab­wägung beruhenden Zwischen­ent­scheidung abgesehen und den Sachverhalt eingehender geprüft hat.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.

Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen (pm/pt)

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