14.11.2024
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Dokument-Nr. 30115

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss10.03.2021

Überwiegend stationäres Hausboot gilt als bauliche Anlage und benötigt daher BaugenehmigungBe­seitigungs­anordnung wegen fehlender Baugenehmigung

Nach der Bauordnung Schleswig-Holstein ist ein überwiegend stationäres Hausboot eine bauliche Anlage und bedarf daher einer Baugenehmigung. Liegt eine solche nicht vor, rechtfertigt dies eine Be­seitigungs­anordnung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Eigentümer eines Hausbootes im Dezember 2020 mit sofortiger Wirkung das Boot beseitigen, weil für dieses keine Baugenehmigung vorlag. Das Boot lag bis auf wenige kurze Fahrten stationär an einen Liegeplatz. Der Bootseigentümer beantragte gegen die Beseitigungsanordnung Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der Besei­ti­gungs­ver­fügung

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Bootseigentümer. Die Besei­ti­gungs­ver­fügung sei rechtmäßig. Bei dem Hausboot handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Schleswig-Holstein (LBO), so dass es dem Anwen­dungs­bereich der LBO unterfalle. Bauliche Anlagen seien mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwen­dungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Dies sei bei dem Hausboot der Fall.

Formelle Baurechts­wid­rigkeit wegen fehlender Baugenehmigung

Da es sich nicht um ein verfah­rens­freies Vorhaben im Sinne des § 63 LBO handele, so das Verwal­tungs­gericht, bedürfe es einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Damit sei die Anlage formell baurechtswidrig, was bereits den Erlass der Besei­ti­gungs­ver­fügung rechtfertige.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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