14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.07.2018

Hausboot stellt keine bauliche Anlage darBeschwerde gegen Beseitigungs­an­ordnung erfolgreich

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde eines Hausboot­be­sitzers gegen eine Beseitigungs­an­ordnung stattgegeben, da es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handelt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Liegeplatz des Hausbootes befindet sich an einem genehmigten Steg im Ruppiner See. Die untere Bauauf­sichts­behörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet. Es handele sich dabei um eine "bauliche Anlage", die nicht genehmigt sei und nicht genehmigt werden könne. Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Privatgutachten spricht vorläufig mehr für sport­boot­ty­pische Verwen­dungs­absicht des Bootes

Auf die Beschwerde des Hausboot­be­sitzers änderte das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg die erstin­sta­nzliche Entscheidung und gab dem Eilantrag statt. Die Beseitigungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem Hausboot bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwen­dungs­absicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Es bedürfe vielmehr im Klageverfahren einer ausdrücklichen Klärung der Frage, ob es sich bei ihm um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele. Die Abgrenzung richte sich danach, ob das Hausboot unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens - etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung - treten soll oder ob es - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Nach einem von dem Hausboot­be­sitzer eingereichten Privatgutachten spreche vorläufig mehr für eine sport­boot­ty­pische Verwen­dungs­absicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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